Mordverdächtiger aus Sicherheitsgründen in die Justizanstalt Innsbruck überstellt

Soner Ö., beschuldigt der Bluttat am Sozialamtsleiter der BH Dornbirn, wurde zu riskant für die Justizanstalt Feldkirch.
Feldkirch, Innsbruck Die Tat schockte die Öffentlichkeit nicht nur in Vorarlberg: Am 6. Februar wurde der 49-jährige Leiter der Sozialabteilung in der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn während der Amtsstunden mit Messerstichen getötet. Unter dringendem Mordverdacht steht der türkische Asylwerber Soner Ö, 34, der kurz nach nach der Tat nahe der Bezirkshauptmannschaft verhaftet werden konnte.
Doch der Untersuchungshäftling befindet sich nicht mehr in Vorarlberg. Wie sein Verfahrenshelfer Daniel Wolff am Montag den VN mitteilte, ist der Mann bereits am vergangenen Donnerstagnachmittag von Feldkirch in die Justizanstalt Innsbruck überstellt worden. Aus “Sicherheitsgründen”, wie es hieß.
Verbale Drohungen
Demnach ging vom Untersuchungshäftling selbst eine Gefährdung aus. Und dies, obwohl er sich laut Wolff in Einzelhaft befunden habe. Dem Vernehmen nach herrschte jedoch eine “negative Stimmung” (Wolff) in der Haftanstalt. Es soll zu verbalen Drohungen unter den Häftlingen, aber auch gegenüber Justizbediensteten gekommen sein, jedoch nicht zu tätlichen Auseinandersetzungen.
Jedenfalls beantragte die Justizanstalt Feldkirch die Überstellung des offenbar aggressiven Untersuchungshäftlings nach Innsbruck, und das mit Erfolg. Eine solche Überstellung ist nach § 183 Abs 2 der Strafprozessordnung möglich, wenn es das Justizministerium anordnet. Dieser Paragraph besagt wörtlich: “Wenn dies zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Wahrung der in § 182 enthaltenen Grundsätze notwendig ist, hat das Bundesministerium für Justiz die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt anzuordnen. Eine solche Anordnung kann mit Zustimmung des Beschuldigten auch zur Vermeidung einer Überbelegung getroffen werden.”
Weiterer Verfahrenshelfer
Hier geschah es aus Sicherheitsgründen. Verfahrenshelfer Wolff muss sich nun von der Tiroler Rechtsanwaltskammer einen weiteren Verfahrenshelfer bestellen lassen, der für ihn mit dem Untersuchungshäftling spricht. Soner Ö. hatte kurz nach seiner ursprünglichen Einlieferung in die Justizanstalt Feldkirch Haftbeschwerde gegen seine Inhaftierung eingelegt und darin tatsächlich gefordert, auf freien Fuß gesetzt zur werden. Erwartungsgemäß wurde dieser Beschwerde vom Oberlandesgericht Feldkirch nicht stattgegeben.