Neue Regeln: Das müssen Fahrradfahrer jetzt wissen

Vorarlberg / 02.04.2019 • 07:00 Uhr
So nicht, Daria: Das Befahren eines Zebrastreifens ist ab sofort verboten. Dafür gibt es jetzt eine Straßenquerungsmischform. VN/Paulitsch
So nicht, Daria: Das Befahren eines Zebrastreifens ist ab sofort verboten. Dafür gibt es jetzt eine Straßenquerungsmischform. VN/Paulitsch

In der Novelle zur Straßenverkehrsordnung wurde auch ein neues Verbot eingeführt.

Schwarzach Vor dem Start in die neue Fahrradsaison lohnt es sich, nicht nur die Bremsen zu überprüfen, sondern auch einen Blick ins Verkehrsregelbuch zu werfen. In diesem Jahr gilt das ganz speziell. Am Montag, 1. April, ist nämlich die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Hier die fünf wichtigsten Änderungen rund um das Radfahren im Überblick:

Verkürzte Wartezeit auf den Fahrradführerschein:

Der Ausweis kann ab sofort schon dann ausgestellt werden, wenn das Kind den neunten Geburtstag gefeiert hat und die vierte Klasse besucht. Bisher war das erst mit der Vollendung des zehnten Lebensjahrs möglich.

Das Ende der Ende-Markierung am Radfahrstreifen:

Bis dato musste das Ende eines Radfahrstreifens mit dem Schriftzug „Ende“ gekennzeichnet sein. Mit der Novelle ist diese Markierung nicht mehr erforderlich. „Damit wurde ein großes Thema erledigt“, sagt die Vorarlberger Radverkehrskoordinatorin Anna Schwerzler (35) und erläutert: „Bisher hatten die Radfahrer beim Übergang vom Radfahrstreifen in die Hauptfahrbahn Nachrang. Das hat sehr viele Leute verwirrt.“ Künftig gilt hier das Reißverschlusssystem, der Radfahrende ist somit nicht mehr benachrangt.

Schieben statt fahren auf dem Zebrastreifen:

Die Straßenverkehrsordnung stellt nun ausdrücklich klar: Das Befahren von Zebrastreifen in Längsrichtung ist für Fahrradfahrer explizit verboten. Stattdessen ist schieben angesagt.

Freie Fahrt für Transporträder und Fahrradanhänger:

Ab sofort darf man auch mit Transporträdern und Fahrradanhängern, die bis zu ein Meter breit sind, ganz offiziell auf Radwegen unterwegs sein. Bisher lag die Grenze bei 80 Zentimetern.

Kombinierte Radfahrer- und Fußgängerübergänge:

Man nennt es das „Leiter-Modell“ oder das „St. Pöltener Modell“: Dabei handelt es sich um eine Straßenquerung, bei der die von Radüberfahrten bekannten Quadrate links und rechts und versetzt zu den Streifen des Schutzweges angebracht sind. Diese Mischform aus Zebrastreifen und Radfahrerüberfahrt werde in Vorarlberg zwar schon länger umgesetzt, sagt Anna Schwerzler, nun gebe es dafür aber eine rechtliche Grundlage.
Für die Vorarlberger Radverkehrskoordinatorin sind die Änderungen der Straßenverkehrsordnung ein Schritt in die richtige Richtung. Alle Forderungen aus der Vorarlberger Radverkehrsstrategie Ketten-Reaktion seien damit allerdings noch nicht erfüllt.
„Ein großes Anliegen ist uns, dass das Fahrradfahren mit Kindern vereinfacht wird“, sagt Schwerzler. Dazu zählt unter anderem, dass Kinder unter zehn Jahren, wenn sie von Erwachsenen begleitet werden, die selbst auf der Fahrbahn fahren, auf dem Gehsteig fahren dürfen. Derzeit ist das laut Schwerzler nur mit Rädern erlaubt, die einen Felgendurchmesser kleiner als 30 Zentimeter haben. Außerdem plädieren die Radverantwortlichen des Landes für eine Abschaffung der Helmpflicht für Kinder in Kinderanhänger mit Überrollbügel und für Kindersitze, die vorne fest am Fahrrad angebracht werden. Eine weitere noch unerfüllte Forderung: Die Abschaffung der Benützungspflicht von Radwegen, wenn es witterungsbedingt nicht oder nur erschwert möglich ist. Gleichzeitig soll das Radfahren in Fußgängerzonen und Einbahnen generell erlaubt werden und genau überprüft werden, ob für Fahrradfahrer an gewissen Kreuzungen das Abbiegen bei Rotlicht erlaubt werden kann.
Jeder Punkt für sich sei eine Kleinigkeit, „aber es sind alles Dinge, die nicht unbedingt Lust aufs Fahrradfahren machen“, unterstreicht Anna Schwerzler.