Das aktuelle Recht: Was sich im Straßenverkehr alles geändert hat

Vorarlberg / 07.04.2019 • 11:00 Uhr
Das aktuelle Recht: Was sich im Straßenverkehr alles geändert hat
Dr. Ingo Breuß von der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer informiert über rechtliche Änderungen. DPA, Rechtsanwaltkammer

Mit 1. April 2019 ist die 30. Novelle der StVO in Kraft getreten. Die Änderungen dürften mehr Rechtsicherheit in Bezug auf Kinder im Straßenverkehr unter Anpassung der teilweise schon gelebten Praxis bringen. Es gibt u. a. aber auch einige Änderungen zu Verhaltensregeln rund um das Radfahren.

Kinder. Es wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen zur bedarfsgerechten Verwendung von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug geändert. So darf ein Kind ab dem achten Lebensjahr (unter acht Jahren mit Aufsicht) mit seinem Minigefährt in Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehsteig fahren, sofern dieses mit Muskelkraft bewegt und niemand gefährdet wird. Für elektrische Gerätschaften soll noch eine eigene Regelung folgen.

Radfahren. Auch für Radfahrer gilt nun das Reißverschlusssystem beim Einordnen in den Fließverkehr, so insbesondere nach Ende eines Radfahrstreifens. Zudem wurde ausdrücklich klargestellt, dass ein Zebrastreifen nicht mit dem Fahrrad befahren werden darf, was natürlich nicht auf ausgewiesene Radfahrüberfahrten zutrifft. Kinder dürfen nun schon im Alter von neun Jahren, verknüpft mit dem Besuch der 4. Schulstufe, die Radfahrprüfung ablegen und nach bestandener Prüfung und behördlicher Bewilligung ohne Begleitperson Rad fahren.

Rechtsabbiegen bei Rot. Das ist derzeit nur an ausgewählten Kreuzungen im Rahmen einer Testphase möglich. Lenker von Fahrzeugen dürfen dabei trotz Rotlicht rechts abbiegen, wenn dies durch eine Zusatztafel mit einem grünen Pfeil gekennzeichnet ist. Erlaubt ist das Abbiegen jedoch nur dann, wenn man sich nach Anhalten vergewissert hat, dass keine Behinderung oder Gefährdung vorliegt. Ob das Rechtsabbiegen bei Rot dann generell erlaubt bzw. eingeführt wird, bleibt abzuwarten.