Anwalt Christoph Schneider über Vorsorgevollmacht

Von Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz.
Mit einer Vorsorgevollmacht erhält der Vollmachtnehmer die notwendigen Vertretungsrechte für den Fall, dass der Vollmachtgeber nicht mehr selbst entscheiden und/oder handeln kann. Normalerweise muss für bestimmte Angelegenheiten eine Vollmacht speziell für den einzelnen Fall ausgestellt werden. Der Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt mit der Frage befasst, wie weit eine Vorsorgevollmacht in solchen Fällen wirksam ist.
Bestimmtheit
Nach dem Gesetz müssen Angelegenheiten, auf die sich eine Vorsorgevollmacht bezieht, in der Vollmachtsurkunde bestimmt angeführt werden. Damit soll erreicht werden, dass der Vollmachtgeber differenziert überlegen muss, welche Angelegenheiten er der von ihm ausgewählten Person anvertraut.
Sachwalter entbehrlich
Die Vorsorgevollmacht soll nach dem Zweck des Gesetzes die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (vorher: Sachwalter) entbehrlich machen. Es ist daher nach Meinung des OGH ausreichend, wenn im Rahmen einer Vorsorgevollmacht die Gattung der Angelegenheiten, für die an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, angeführt ist. In der zu beurteilenden Vorsorgevollmacht war die Befugnis zur unbedingten Annahme von Erbschaften angeführt. Der OGH hat eine derartige Erbantrittserklärung durch den Vorsorgebevollmächtigten als wirksam angesehen.
Erklärung war wirksam
Jeder kann durch eine Krankheit oder einen Unfall entscheidungs- oder handlungsunfähig werden und sollte sich daher überlegen, eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Besonders wichtig ist dies jedoch für denjenigen, der ein Unternehmen führt oder Beteiligungen an einer Gesellschaft hat. Jeder Rechtsanwalt kann eine Vorsorgevollmacht erstellen.