Aktuelles Recht: Darf eine Amtshandlung gefilmt werden?

Von Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch.
In einem aktuellen Anlassfall hat die Ehegattin eines Unternehmers einen Polizeieinsatz mit ihrem Smartphone gefilmt, als die Polizei bei ihrem Ehegatten in seiner Firma aufgetreten ist.
Polizeieinsatz gefilmt
Der Einsatz wurde komplett gefilmt. Schlussendlich hat die Ehegattin diese Videoaufnahmen auf YouTube veröffentlicht.
Dokumentation
Zweck der Aufnahme war die Dokumentation der Amtshandlung zu Beweiszwecken, nicht aber die gezielte Aufnahme eines Polizeibeamten.
Zulässig
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass das zulässig ist. Es handle sich nicht um einen Eingriff in die Privatsphäre oder Geheimsphäre des betreffenden Beamten, sondern dieser wurde eben anlässlich einer Amtshandlung gefilmt. Die Staatsgewalt müsse bei einem hohheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt auch akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird.
Veröffentlichung unzulässig
Der Oberste Gerichtshof hat dabei jedoch ausgesprochen, dass die Veröffentlichung dieser Filmaufnahme bzw. dieser Amtshandlung auf YouTube rechtswidrig gewesen ist. Hier lag kein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit vor und überwiege der Schutz der Privatsphäre des oder der Beamten.
Ergo
Aufnahmen eines Polizeieinsatzes sind zwar grundsätzlich gestattet, diese dürfen jedoch nicht veröffentlich werden.