Kosten für außergewöhnliche Belastungen zurückholen

Vorarlberg / 11.03.2020 • 09:30 Uhr
Kosten für außergewöhnliche Belastungen zurückholen
Nina ist sich unsicher, wie sie mit ihrer Arbeitnehmerveranlagung Geld vom Staat zurückholen kann. AK und VN helfen mit der Serie weiter. VN/PAULITSCH

AK und VN geben Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung. Im dritten Teil geht es um außergewöhnliche Belastungen in der Arbeitnehmerveranlagung.

Schwarzach Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) sind außergewöhnliche Belastungen ebenso wie Sonderausgaben aufgrund des österreichischen Steuerrechts absetzbar. Dabei wird zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt unterschieden. Vorweg: Ob sich Ausgaben für Brillen, Zahnimplantate oder Zahnspangen für Kinder auswirken, hängt von der persönlichen Einkommenssituation ab.

Ohne Selbstbehalt

Oft vergessen wird der Pauschbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung. „Dieser steht nämlich auch zu, wenn keine Familienbeihilfe bezogen wird. Es muss aber die Absicht bestehen, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen“, erklärt AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer.

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 Kilometern – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der Pauschalbetrag beträgt 110 Euro pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten wie Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt, stellt bereits bei Schülern sowie Lehrlingen der Besuch eines mehr als 25 Kilometer vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen).

Mit Selbstbehalt

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist: Krankheitskosten, Kurkosten, Begräbniskosten. Allfällige Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung oder von anderer Seite sind abzuziehen. „Begräbniskosten sind primär im Nachlass (Aktiva) geregelt. Dadurch nicht gedeckte Kosten sind maximal bis 10.000 Euro eine außergewöhnliche Belastung“, so Eva-Maria Düringer.

Tipp der AK-Steuerrechtsexpertin: Am Jahresende alle Kosten an Hand einer Aufstellung zusammenzählen, erhaltene Kostenersätze abziehen. Die Differenz kann als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt angesetzt werden. Steuerliche Auswirkung haben diese Ausgaben nur dann, wenn in etwa ein monatlicher Bruttolohn überschritten wird.

Arbeitnehmer mit behinderten Kindern und Personengruppen mit einer Behinderung oder Pflegegeldbezug haben selbstverständlich noch zusätzliche Absetzmöglichkeiten. Hierzu braucht es aber eine ausführliche Beratung.

VN-Telefonsprechstunde mit Eva-Maria Düringer am Freitag, 13. März 2020, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00) und VN/VOL.at-Videochat von 14 bis 14.30 Uhr.