Aktuelles Recht: Vorsicht beim Vorsteuerabzug

Vorarlberg / 14.03.2020 • 14:00 Uhr
Aktuelles Recht: Vorsicht beim Vorsteuerabzug
Symbolbild: APA

Dr. Felix Karl Vogl ist Rechtsanwalt in Schruns.

Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichem Missbrauch weiterentwickelt. Auch die österreichischen Höchstgerichte wie  der Oberste Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof vollziehen diese Entwicklungen des EU-Rechts nach.

Steuerliche Konsequenzen

Wer weiß oder wissen muss, dass für einen Umsatz, den er bei einem Lieferanten tätigt, oder für einen Vorumsatz die Umsatzsteuer hinterzogen wurde, verliert für seine eigene Anschaffung den Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Auch Unbeteiligte müssen aufpassen

Dies trifft auch Unternehmer, die an der Umsatzsteuerhinterziehung eines Vorlieferanten gar nicht beteiligt waren, sobald sie Warnsignale, die typischerweise auf (auch grenzüberschreitende) Umsatzsteuerhinterziehungen hinweisen, nicht wahrnehmen oder nicht wahrnehmen wollen. Auch zu diesen Warnsignalen gibt es immer detailliertere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der nationalen Höchstgerichte.

Strafrechtliche Konsequenzen

In einer vor Kurzem ergangenen Entscheidung des OGH entschied dieser, dass derjenige, der sich die Vorsteuer für diesen „kontaminierten“ Umsatz trotzdem abzieht, in der Regel eine Abgabenhinterziehung begeht.

Wer Warnsignale wahrnimmt oder diese vielleicht schon zu lange nicht wahrnehmen wollte, sollte sich unbedingt professionell beraten lassen. Das gilt umso mehr, wenn das Finanzamt oder das Zollamt (hinsichtlich Einfuhrumsatzsteuer) bereits eine Prüfung angekündigt hat.