Fast ganz Vorarlberg trägt Maske

Vorarlberg / 16.11.2021 • 21:11 Uhr
In der Gastronomie kehrt die Maskenpflicht zurück, auch für die Gäste.APA
In der Gastronomie kehrt die Maskenpflicht zurück, auch für die Gäste.APA

Vom Skifahren bis zum Weihnachtsmarkt: Wo die FFP2-Maske zur Pflicht wird.

Schwarzach Fast überall gilt ab Freitag: Bitte FFP2-Maske tragen – ob in der Gondel, bei Konzerten oder am Arbeitsplatz. Mit dieser Maßnahme will die Vorarlberger Landesregierung die vierte Welle brechen und einem weiteren Lockdown vorbeugen. Bis spätestens Donnerstag soll die entsprechende Verordnung vorliegen. Manche Details würden noch geklärt, etwa Ausnahmen für die FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz oder noch striktere Regeln für Veranstaltungen. Ein Überblick.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz

In den Betrieben kehrt die FFP2-Maskenpflicht zurück. Sie gilt auch für Geimpfte und Genesene und sobald Kontakt zu Mitarbeitern oder Kunden besteht. Ausnahmen gibt es nur wenige: So darf die FFP2-Maske direkt am Arbeitsplatz abgelegt werden, sobald mindestens zwei Meter Abstand zu den Kollegen gesichert sind. Alternativ sind auch Schutzvorrichtungen wie Plexiglasscheiben erlaubt. Mitarbeiter müssen keine FFP2-Maske tragen, wenn sie in Teams arbeiten. Wie groß diese maximal sein dürfen, werde noch geklärt. „Klar ist, dass es nur kleinere Teams sein können, zum Beispiel eine gemeinsame Schicht an einer Maschine oder etwa ein Bautrupp“, heißt es seitens des Landes.

Maskenpflicht bei Veranstaltungen

Es bleibt bei Veranstaltungen die 2G-Regel bestehen, zusätzlich müssen alle Gäste durchgehend eine Maske trage. So ist die Maske auch beim Theater- oder Konzertbesuch nun ständiger Begleiter. Ob bei Konzerten weiterhin Getränke serviert werden dürfen, ist unklar. Strengere Regeln für Veranstaltungen werden nach Angaben von Landeshauptmann Markus Wallner derzeit geprüft. Es gehe unter anderem um die Fragen, ob es Kapazitätsbegrenzungen brauche oder nur noch Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zugelassen werden. Heute, Mittwoch werde die Lage beurteilt und entsprechend reagiert.

Maskenpflicht in der Gastronomie

Die 2G-Regel für die Gastro bleibt aufrecht. Wer ein Restaurant oder eine Bar betritt, braucht eine Maske und darf diese nur am Sitzplatz ablegen. Sobald der Platz verlassen wird, muss die Maske wieder angezogen werden. In der Hotellerie sind die Regeln ähnlich, hier darf die Maske in den Zimmern und am Essplatz ausgezogen werden. Etwaige neue Vorschriften für den Wellnessbereich sind in Verhandlung.

Maskenpflicht in Öffis

In allen öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.

Maskenpflicht im Skigebiet

Die 2G-Regel im Skigebiet hätte die Sportlerinnen und Sportler eigentlich von der FFP2-Maske befreien sollen. So kommt es aber nicht. Wer in einem geschlossenen Raum auf die Gondel wartet, braucht eine FFP2-Maske. Sie muss ebenso in Gondeln und auf dem Sessellift getragen werden, sobald dieser eine Abdeckung hat. Im Freien gilt prinzipiell auch Maskenpflicht, wenn größere Gruppen zusammenkommen.

Maskenpflicht am Markt

Auf Weihnachts- oder Wochenmärkten ist überall die FFP2-Maske zu tragen, bestätigt die Landespressestelle auf VN-Anfrage. Am Verabreichungsplatz kann die Maske abgelegt werden.

Maskenpflicht in den Schulen

Kinder in den Volks- und Mittelschulen müssen keine FFP2-Maske tragen. Entgegen ursprünglicher Ankündigung reicht bis zur achten Schulstufe ein Mund-Nasenschutz im Schulgebäude. Sobald die Kinder an ihren Plätzen sitzen, können sie ihn ablegen. In der Polytechnischen Schule und den Oberstufen sind die Regeln strikter. Dort gilt durchgehende FFP2-Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude, auch während des Unterrichts. Lehrer müssen in allen Schulstufen durchgehend eine FFP2-Maske tragen, ebenso während des Unterrichts, wie das Bildungsministerium den VN bestätigt.

Maskenpflicht im Handel

Während Ungeimpfte nur noch lebensnotwendige Besorgungen machen dürfen, bleibt der Handel für Geimpfte und Genesene offen, inklusive FFP2-Maskenpflicht. Gleiches gilt für den Besuch einer Bücherei, eines Archivs oder für Museen.

Maskenpflicht im Gesundheitsbereich

Besucher von Patienten und Bewohnern im Gesundheits-, Pflege- und Betreuungsbereich brauchen nicht nur einen 2G-Nachweis. Sie müssen laut Bundesvorgaben zusätzlich einen Mund-Nasenschutz tragen. „Hier sind derzeit keine Verschärfungen geplant“, erklärt die Landespressestelle. Was den 2G-Nachweis anbelangt gibt es Ausnahmen im Bereich der Hospiz und Seelsorge sowie Begleitpersonen bei einer Entbindung. Für sie gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Maskenpflicht in Fitnessstudios

„Sportausübung ist von der Maskenpflicht ausgenommen“, heißt es aus der Landesregierung. Das bedeutet, dass während des Sports im Fitnessstudio keine Maske getragen werden muss, in anderen Bereichen schon.

Maskenpflicht bei Begräbnissen

Auf bei Begräbnissen gilt unabhängig von der Personenzahl drinnen und draußen die FFP2-Maskenpflicht.

Maskenpflicht in der Kirche

Auch bei den Gottesdiensten muss eine FFP2-Maske getragen werden, wie es seitens der Diözese Feldkirch heißt.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Kinder und Schwangere sind von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen. Sie können beim Mund-Nasenschutz bleiben. Kinder unter sechs Jahren brauchen nach bis­herigen Vorgaben auch keine
Maske.

Trotz 2G-Nachweis muss auch beim Friseur Maske getragen werden.APA
Trotz 2G-Nachweis muss auch beim Friseur Maske getragen werden.APA