Keine Ermittlungen zum sexuellen Übergriff

Bludenz, Feldkirch Die Staatsanwaltschaft sieht nach dem Berichten zum sexuellen Übergriff auf der Weihnachtsfeier des Bludenzer Rathauses nicht die Voraussetzungen eines Offizialdelikts erfüllt, um von Amts wegen tätig zu werden. Dies könne sich noch ändern.
Die vom Strafgesetzbuch erfassten Sexualdelikte müssen von den Behörden von Amts wegen verfolgt werden, auch wenn dies das Opfer nicht will. Der Paragraf 218 zur sexuellen Belästigung spricht jedoch von einer intensiven Berührung eines der Geschlechtssphäre zurechenbaren Körperteils, durch die die Würde der Person verletzt wird. Somit muss nicht jede Berührung per se als Offizialdelikt verstanden werden.
Am Mittwoch wurde bekannt, dass auf der Weihnachtsfeier der Stadt Bludenz ein leitender Angestellter eine Mitarbeiterin unsittlich berührt haben soll. Die Stadt habe ihn daraufhin in Abstimmung mit der Betroffenen versetzt. Auf eine Anzeige verzichtete das Opfer daraufhin.