Diese Rechte haben durch Naturereignisse geschädigte Urlauber

Bis mindestens Mittwoch besteht ein Recht auf kostenlose Stornierung für Pauschalreisen nach Rhodos.
Schwarzach Die verheerenden Waldbrände auf Rhodos werfen auch rechtliche Fragen auf. Wann können Reisen auf die beliebte griechische Urlaubsinsel kostenlos storniert werden? Was steht Geschädigten, die jetzt auf Rhodos urlauben, zu? Welche Pflichten hat der Reiseveranstalter in solchen Situationen?
Aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen wird an dieser Stelle kein Inhalt von Iframely angezeigt.
Keine Flüge nach Rhodos
“Nach Rhodos gibt es die nächsten zwei Tage keine Flüge. Natürlich können Kunden, die für diese Zeit den Abflug auf die Insel gebucht haben, den Urlaub kostenlos stornieren bzw. umbuchen”, sagt Klaus Herburger, Sprecher der Vorarlberger Reisebüros. Wobei die Reiseveranstalter aktuell verschiedene Daten für abgesagte Flüge nach Rhodos angesetzt haben. So fliegt Dertour etwa bis 29. Juli nicht, Schauinsland nicht bis zum 28. Juli, während TUI und Alltours laut Herburger alle Flüge bis kommenden Mittwoch storniert haben.

Für zeitlich weiter weg liegende Buchungen von Pauschalreisen sind derzeit keine kostenlosen Stornierungen möglich.
Kontakt mit Reiseveranstalter
Die Gewährung von kostenlosen Stornierungen hängt grundsätzlich von verschiedenen Faktoren ab. “Die wichtigsten: Besteht am Urlaubsort eine Gefahr für die Kunden? Im aktuellen Fall von Rhodos muss auch beurteilt werden, ob es für Urlaubende grobe Belästigungen, etwa durch Brandgeruch, gibt”, erläutert Patrick Moosmann, Geschäftsführer von 5-vor-12-Reisen. Auf alle Fälle sollte der Kontakt mit dem Reiseveranstalter gesucht werden, um allfällige Schadensansprüche zu klären.

Beistandspflicht
Genau das rät auch Gabriele Bertsch vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Vorarlberg. “Es gibt das Recht auf kostenlose Stornierung, wenn am Urlaubsort Gefahren für die Bucher bestehen. Das ist im Pauschalreisegesetz geregelt. Oft müssen Fälle jedoch einzeln bewertet werden. Und natürlich stehen wir zur Verfügung, wenn sich Konsumenten nicht gerecht behandelt fühlen.”
Bertsch weist auf die Beistandspflicht von Pauschalreiseveranstaltern in Notsituationen wie jener auf Rhodos hin. “Das betrifft die Bereitstellung von Ersatzquartieren genauso wie die Organisation von Rückflügen oder das Recht auf Entschädigung für nicht konsumierte Ferientage.”