Deswegen legt Alpenschutzverein Beschwerde gegen Wolfabschuss-Bescheid ein.

Obmann Franz Ströhle lässt die Begründung für die behördliche Genehmigung zum Abschuss des Bludenzer Wolfs nicht gelten.
Dornbirn, Bludenz Es kam, was kommen musste: eine erste Beschwerde gegen die „Ausnahmebewilligung für die Entnahme eines Wolfsindividuums“, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz. Eingebracht wurde diese vom Alpenschutzverein für Vorarlberg.
Der dem Bescheid zugrundeliegenden Argumentation widerspricht Alpenschutzvereinsobmann Franz Ströhle entschieden. „Der Wildökologe hat klar festgestellt, dass das Verhalten des Individuums für einen durchziehenden Wolf vollkommen normal war. Er zeigte deutliche Scheu und keinerlei aggressives Verhalten. Daher gehe von diesem Individuum keinerlei Gefahr für den Menschen aus“, formuliert Ströhle in seiner Beschwerde eines seiner Argumente.

Scheu oder doch nicht scheu?
Darüber hinaus stößt sich Ströhle an der Bezeichnung „ataktischer Gang“, die im Bescheid vorkommt. Damit ist eine Gleichgewichtsstörung gemeint, die beim gefilmten Tier zu erkennen gewesen sei. „Die war selbst für Experten nicht erkennbar“, hält Ströhle fest.
Es könne auch nicht behauptet werden, der Wolf zeige keine Scheu vor Menschen. „Die Scheu des Wolfes ist auf den Menschen bezogen und nicht auf ein Gebäude. Ein wandernder Wolf, der für seine Fortbewegung auch Straßen und Wege der Menschen nutzt, tangiert deshalb zwangsweise auch Siedlungsbereiche während der Nachtstunden“, schreibt Ströhle in seiner Beschwerde.
Eine unmittelbare Auswirkung hat die Beschwerde des Alpenschutzvereinsobmannes nicht. Im Bescheid der BH Bludenz dort heißt es ausdrücklich: „Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid wird ausgeschlossen.“