Geld zurück vom Finanzamt: AK-Expertin gibt Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung

Vorarlberg / 12.01.2025 • 11:00 Uhr
Arbeiterkammer, Eva-Maria Düringer
AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer hatte dieses Jahr bereits über 30 terminlich vereinbarte Beratungen zur Arbeitnehmerveranlagung. AK Vorarlberg

AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer teilt nützliche Tipps und erklärt die im Jahr 2024 in Kraft getretenen Neuerungen.

Feldkirch Mit dem neuen Jahr besteht wieder die Möglichkeit, sich mit der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) Geld vom Finanzamt zurückzuholen. AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer gibt Tipps rund um den Steuerausgleich.

Eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, lohnt sich grundsätzlich fast für jeden. Empfehlenswert ist diese auch für Menschen mit niedrigem Einkommen. „Wenn ich keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe, bekomme ich eine Gutschrift“, erklärt Düringer. Als Negativsteuer (SV-Bonus) gebe es somit einen Teil der einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurück. Auch Menschen, die nicht das ganze Jahr über gleich gearbeitet haben oder wenig verdienen, wie beispielsweise Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikanten oder Menschen, die während des Jahres in Elternkarenz gegangen sind, profitieren in den meisten Fällen davon.

Geld zurück vom Finanzamt: AK-Expertin gibt Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung
Gut informiert mit der Arbeitnehmerveranlagung Steuern vom Finanzamt zurückholen. VN/Paulitsch

Zu beeilen braucht man sich mit dem Steuerausgleich nicht. Bis zu fünf Jahre lang kann man die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung nachholen. Auch wenn man jetzt schon die Arbeitnehmerveranlagung einreicht, bekommt man das Geld nicht schneller: „Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, dem Finanzamt den Jahreslohnzettel zu übermitteln. Es macht Sinn, bis Anfang März zu warten“, erklärt die AK-Steuerrechtsexpertin. Bei der Arbeitnehmerveranlagung sei es wichtig, dass alle Beitragsgrundlagen dem Finanzamt vorliegen, ansonsten könnte es sein, dass nachträglich ein Bescheid zur Nachzahlung in den Briefkasten flattert.

Im Jahr 2024 sind einige Neuerungen in Kraft getreten. So bezahlt man mit der Abschaffung der kalten Progression mitunter weniger Steuer, so Düringer. Durch die Inflationsanpassung bei der Einkommenssteuer wurden auch die steuerlichen Absetzbeträge erhöht. Dies betrifft beispielsweise den Alleinverdiener-, oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Für Kinder über 18 Jahre wurde der Familienbonus Plus von 650 Euro auf 700 Euro pro Jahr erhöht. Für Kinder unter 18 Jahre bleibt er bei 2000 Euro pro Jahr. „Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der dann zusteht, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird“, erklärt Eva-Maria Düringer. Er wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung. Beim Familienbonus Plus haben die Eltern die Wahlfreiheit, wer ihn beantragt. „Da gibt es einiges zu beachten“, gibt die Steuerrechtsexpertin zu bedenken. So kann er von einem Elternteil zur Gänze übernommen oder zwischen beiden sinnvoll aufgeteilt werden. Der Kindermehrbetrag hat sich ebenfalls erhöht, und zwar von 550 Euro auf 700 Euro pro Kind.

Die AK hilft bei Unklarheiten beim Ausfüllen der ANV weiter.  VN/Lerch
Die AK hilft bei Unklarheiten beim Ausfüllen der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) weiter. Die ANV in Papierform liegt im Finanzamt auf. VN/Lerch

Beim Ausfüllen der Arbeitnehmerveranlagung darf nicht vergessen werden, dass der 2024 ausbezahlte Klimabonus mitversteuert werden muss. „Laut Finanzministerium ist für 2024 eine Versteuerung des Klimabonus ab einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen von 66.613,00 (Grenzsteuersatz von 48 Prozent) vorgesehen“, erklärt Düringer.

Höheres Kilometergeld

Einige Fragen hat die Steuerrechtsexpertin der AK Vorarlberg dieses Jahr zum angepassten Kilometergeld beantwortet. Mit 1. Jänner 2025 wurde das amtliche Kilometergeld einheitlich auf 50 Cent erhöht. Der neue Kilometergeld-Satz gilt unabhängig davon, ob man einen Pkw (bisher 42 Cent) oder ein Fahrrad/Motorrad/Motorfahrrad (bisher 24 Cent) nutzt. Zudem erhöht sich auch der Betrag für Mitfahrende: Galten bisher 5 Cent, sind es seit diesem Jahr 15 Cent. „Mit diesen Änderungen soll umweltfreundliches Verhalten besser honoriert und die Bildung von Fahrgemeinschaften gefördert werden.“

Ein letzter Tipp der Expertin: „Unbedingt darauf achten, dass man sich von vertrauenswürdigen Homepages wie vom Finanzamt oder von der AK Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung holt oder gleich Unterstützung bei der AK holen.“

familienbonus plus – Beispiel

Familie Albrecht hat eine 16-jährige Tochter: Vater A. arbeitet 100 % und verdient ca. 5000 Euro brutto. Mama A. arbeitet Teilzeit, um Zeit für die pubertierte Tochter zu haben. Frau A. bezieht Familienbeihilfe. Alle leben im gemeinsamen Haushalt. Aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung verdient sie 1800 Euro brutto. Hier fällt nur sehr wenig Lohnsteuer an und der Familienbonus Plus kann nicht ausgeschöpft werden. Der Familienbonus Plus sollte unbedingt beim Vater A. angesetzt werden; und Frau A. sollte unbedingt eine ANV einreichen ohne Familienbonus Plus, da sie eine Negativsteuer erhält – obwohl sie schon Lohnsteuer bezahlt hat.

Kindermehrbetrag: Voraussetzungen für die Veranlagungen ab 2022

Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tage steuerpflichtige, aktive Einkünfte, z.B. aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und sich der Familienbonus Plus bei Ihnen nicht voll auswirkt.
Zudem muss eine der Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Anspruch auf Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
    Oder
  2. Ihr Partner/Ihre Partnerin verdient auch so wenig, dass der Familienbonus Plus gar keine bzw. nicht die volle Auswirkung hat. Erfüllen sowohl Sie als auch Ihre Partnerin/Ihr Partner die Voraussetzungen, erhält die Person den Kindermehrbetrag, die die Familienbeihilfe erhält.
    Oder
  3. Es wurden im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen.

Hilfreiche Homepages

Bundesministerium für Finanzen: Überblick über die Arbeitnehmerveranlagung

Arbeiterkammer Vorarlberg: Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung

FinanzOnline