“Noch hat man genügend Zeit” – Warum ihr Wegerecht in Gefahr ist

Wegerechte und andere Dienstbarkeiten sind im Grundbuch zu vermerken. Doch in Vorarlberg war dies lange nicht möglich – und nun droht Ungemach.
Dornbirn Eine Zufahrt ist eine feine Sache, vor allem für ein Baugrundstück. Wer sich vor 1997 um eine solche bemühte, weiß es vielleicht noch: In Vorarlberg wurden Wegerechte nicht im Grundbuch hinterlegt. Das Gesetz verhinderte dies. Nun hat man nur mehr knapp ein Jahr Zeit, seine Rechte ins Grundbuch eintragen zu lassen. “Wer Sicherheit haben will hinsichtlich seiner Zufahrtssituation als Berechtigter, sollte jetzt in den nächsten 15 Monaten einfach handeln”, erklärt Rechtsanwalt Dominik Bischof von TWP in Dornbirn.

Auf die besondere Rechtslage in Vorarlberg wurde sein Kollege Lucas Zünd eher zufällig aufgrund einer Frage aus dem persönlichen Umfeld aufmerksam. Das Gesetz vom 24. Februar 1905 regelte exklusiv für das Land Vorarlberg, dass sogenannte Felddienstbarkeiten nicht in das Grundbuch eingetragen werden konnten. Dies betraf vor allem Wegerechte, aber auch das Recht, Wasserleitungen verlegen zu können. Man befürchtete, dass die zahlreichen Eintragungen dieser Dienstbarkeiten die Übersichtlichkeit des Grundbuchs erschweren würden.

Erst 1997 wurde dies korrigiert, seit dem 1. April des Jahres läuft die 30-jährige Frist für die Eintragung der Rechte ins Grundbuch. “Da es in Vorarlberg nicht möglich war, diese Rechte im Grundbuch einzutragen, sind bis heute viele Dienstbarkeiten nicht verbüchert”, erinnert Zündl. Doch auch seitdem war es kaum Thema. “Offensichtlich hat sich kaum jemand damit beschäftigt.”
Ersitzung und Verjährung
Wer diese verschläft, läuft Gefahr, ein nicht eingetragenes Wegerecht zu verlieren. Etwa bei einem Verkauf des Grundstücks müsste der neue Eigentümer grundsätzlich kein Wegerecht akzeptieren, das nicht im Grundbuch hinterlegt ist. Dasselbe gilt jedoch unter gewissen Umständen auch im Erbfall. “In vier, fünf Jahren wird das regelmäßig eingewendet, dass der Anspruch verjährt ist. Und dann schaue ich halt wirklich durch die Finger, wenn es verkauft wird”, warnt Bischof.

Offenkundige Wegerechte sind von einem potenziellen Käufer zu übernehmen. Hat man etwa eine Kieszufahrt zum eigenen Haus, ist dies leicht zu belegen. Schwieriger wird es, wenn das Wegerecht nicht regelmäßig genutzt wird und nicht durch offensichtliche Indizien wie Fahrspuren belegbar ist. Etwa bei einem noch leeren Baugrundstück kann die Verjährung drohen – vor allem, wenn das Wegerecht rein auf mündlichen oder sehr alten Abmachungen basiert. Bei einem Eigentümerwechsel stünde man dann ohne die notwendige Zufahrt da. Jetzt habe man noch genügend Zeit. “Man muss ja nicht gleich Klage einbringen”, betont Bischof.
Was es braucht
Es bietet sich an, bei dieser Gelegenheit die bisherigen Abmachungen in rechtliche saubere Verträge zu gießen. Denn oft genug sind diese, etwa in Fragen der Haftbarkeit, Erhaltung und möglichen Einschränkungen wie rein für den landwirtschaftlichen Gebrauch, relativ diffus gehalten. Weiters braucht es eine beglaubigte Aufsandungserklärung des Eigentümers, auch wenn der Vertrag schon mehrere Jahrzehnte alt ist. Wer sichergehen will, ob ein Wegerecht eingetragen ist: Im Vorarlberg-Atlas lässt sich im Kataster die Grundstücksnummer erfahren, beim Bezirksgericht gegen eine Gebühr den Grundbuchauszug von dienenden Grundstück, nicht vom eigenen, abfragen.
