“Es geht quer durch die Bank” – Diese Mängel finden Vorarlbergs Brandverhüter in Lokalen

Vorarlberg / 07.01.2026 • 15:11 Uhr
"Es geht quer durch die Bank" – Diese Mängel finden Vorarlbergs Brandverhüter in Lokalen
Wenn es schnell gehen muss, müssen Fluchtwege leicht zu finden sein.AFP/VN

So stellt man in Vorarlberg sicher, dass man sich in der Gastronomie sicher fühlen kann.

Bregenz, Schwarzach Seit drei Jahren und nicht erst nach der Katastrophe von Crans-Montana sind in Vorarlberg die Sachverständigen der Brandverhütungsstelle verstärkt unterwegs. Grund ist eine Novelle der Baugesetze, die seit 2023 regelmäßig verpflichtende Kontrollen vorsehen. Ralph Pezzey leitet im Auftrag des Landesfeuerwehrverbands die Brandverhütungsstelle Vorarlberg: Beanstandungen gibt es viele, behördliche Schließungen sind äußerst selten.

Das wird kontrolliert

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es verpflichtende Brandsicherheitsüberprüfungen im Sechs-Jahres-Rhythmus. Die Brandverhütungsstelle handelt nicht auf eigene Initiative, sondern bekommt ihre Aufträge von den Baubehörden. Dies sind normalerweise die Gemeinden.

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Zu kontrollieren sind Hochhäuser, Bildungseinrichtungen wie Schulen und Kindergärten, Gesundheitsbetriebe von Krankenhäusern bis Pflegeheimen sowie alle allgemein zugänglichen Gebäude, die für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind. Für die insgesamt acht Sachverständigen sind damit pro Woche ein bis zwei Tage rein für die Kontrollen vor Ort reserviert.

"Es geht quer durch die Bank" – Diese Mängel finden Vorarlbergs Brandverhüter in Lokalen
Ralph Pezzey leitet die Brandverhütungsstelle in Vorarlberg. Brandverhütungsstelle

So hoch ist der Kontrolldruck

Da die neue Verordnung erst seit nun drei Jahren gilt, ist die Anzahl der zu überprüfenden Objekten nicht genau bekannt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und den Kontrollen von vor 2023 rechnet Pezzey mit 4000 bis 6000 Objekte in Vorarlberg, die unter seinen Aufgabenbereich fallen. Im Jahr werden entsprechend an die 800 Immobilien geprüft. “Allein am Arlberg sind das an die 150, 160 Objekte”, gibt Pezzey einen Einblick. “Mit unseren Kapazitäten ist es machbar, dass wir die Anfragen der Gemeinden erfüllen können”, versichert Pezzey, dass die vorgeschriebenen Zyklen eingehalten werden.

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So sicher sind Lokale

“Es geht quer durch die Bank, das ganze Repertoire”, sieht der Leiter der Brandverhütungsstelle alles Mögliche in den heimischen Lokalen. Dies beginnt bei Wartungsthemen wie nicht funktionierende Notbeleuchtung oder nicht sauber schließende Brandschutztüren über verstellte oder zu lange Fluchtwege bis zu baulichen Mängeln oder fehlende Brandmeldeanlagen. Man musste jedoch noch nie ein Lokal aufgrund der Mängel behördlich schließen lassen. “Es kam aber schon vor, dass Stockwerke gesperrt wurden, da keine Fluchtwege vorhanden waren.”

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Was passiert bei Mängel

Die Brandverhütungsstelle erstellt ein Gutachten, auf dessen Basis die Behörden einen Bescheid erstellen. Dieser sieht meist Umsetzungsfristen vor, bis wann ein Mangel behoben werden muss. “Dies kann bei einem schwerwiegenden Mangel von sofort bis zu einigen Monaten reichen”, erklärt Pezzey. Realistisch müsse man den Betreibern etwas Zeit geben, schließlich sind Handwerker und Bauträger nicht immer auf Abruf verfügbar. Oft hat ein Bescheid daher eine Prioritätsordnung, der Gemeinde ist dann die Umsetzung fristgerecht zu belegen.

Pyrotechnik in Gebäuden

Tortensprüher und vergleichbares Fontänen-Feuerwerk fällt unter die Kategorie F1: Sie gelten als wenig gefährlich, eher leise und sind ab 12 Jahren erhältlich. Sie dürfen auch in geschlossenen Räumen verwendet werden – im Rahmen der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgaben. So verlangen Fontänen überwiegend einen Abstand von mindestens einem Meter zu Personen oder brennbaren Materialien.

§ 48a des Vorarlberger Baugesetzes

(1) Die Behörde hat Hochhäuser, Gebäude für Bildungseinrichtungen (wie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Krankenanstalten, Pflegeheime und Altenwohnheime, Ferienheime u.dgl.) sowie sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf Brandsicherheit zu überprüfen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Bauwerke (einschließlich der dazugehörigen Dachböden, Keller, Garagen, Betriebs- und Lagerräume, Feuerungsanlagen sowie Flucht- und Rettungswege) keine augenscheinlichen groben Brandschutzmängel aufweisen.

(2) Das Überprüfungsintervall beträgt sechs Jahre.

(3) Die Behörde kann zur Prüfung nach Abs. 1 geeignete Personen, insbesondere vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellte Sachverständige, heranziehen. Die Vorschriften des § 38 Abs. 5 gelten sinngemäß.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass auch andere Gebäude oder sonstige Bauwerke nach den Abs. 1 bis 3 zu überprüfen sind, sofern sie aufgrund ihrer Art oder ihrer Verwendung ein vergleichbares Brandsicherheitsrisiko aufweisen. Sie kann auch ein kürzeres oder ein längeres Überprüfungsintervall als jenes nach Abs. 2 festlegen, sofern dies unter Berücksichtigung der Brandgefahr und des Schadenspotenzials erforderlich oder vertretbar ist.

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