Alkohol und Fahrlässigkeit in den Bergen: Wann die Versicherung aussteigt

Immer wieder muss die Bergrettung ausrücken, um Menschen aus Bergnot zu retten. Nicht immer zahlt eine Versicherung, falls man überhaupt eine hat.
Schwarzach Ein betrunkener 57-jähriger Vorarlberger wurde von der Bergrettung von der Drachenwand geleitet. Eine 29-Jährige ging ohne Licht oder Wanderschuhe auf die Mondspitze, um den Sonnenuntergang zu betrachten. Immer wieder bringen sich Wanderer unbedacht in Gefahrensituationen – und drohen, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
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Im Winter wie im Sommer gilt: Der Einsatz der Retter im Falle eines Freizeitunfalles werden grundsätzlich nicht von der Pflichtversicherung bezahlt. Diese übernimmt die Kosten der Rettung nur bei medizinischen Notfällen wie etwa einem Herzinfarkt oder Schlaganfall sowie Arbeits- und Verkehrsunfällen. Freizeitunfälle wie etwa beim Klettern oder Wandern fallen nicht darunter, daher muss die Bergung und Rettung selbst bezahlt werden.
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Die Bergretter arbeiten zwar ehrenamtlich, die Einsätze kosten dennoch Geld. Die Kosten können dabei beachtlich werden: “Die Pauschalsätze beginnen bei 306 Euro die Stunde”, erklärt Klaus Drexel von der Bergrettung Vorarlberg. Bei groß angelegten Suchaktionen mehrerer Stützpunkte kostet die Einsatzstunde bereits 1224 Euro, mit nach oben offenen Grenzen. Noch teurer wird es, wenn ein Hubschrauber im Einsatz ist: Der von der Bergrettung mitbetriebene Christophorus 8 rechnet nach Minuten ab. Eine halbe Stunde Flugzeit wird mit etwa 4600 Euro weiterverrechnet.

Wer daher regelmäßig in die Berge geht, sollte sich privat absichern. Mehrere Anbieter bieten Bergeversicherungen an. Alternativ kann man sich auch über den Alpenverein oder die Bergrettung selbst als Förderer absichern. Nur: Wer sich fahrlässig in Gefahr bringt, läuft ebenso Gefahr, dennoch auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Ein Beispiel ist Alkohol. “Bei einem klassischen Alkoholeinsatz wird das im Einsatzprotokoll festgehalten”, betont Drexel. Dies wäre etwa der Fall, wenn jemand aufgrund der offensichtlichen Alkoholisierung von der Alphütte geholt werden muss. In anderen Fällen ist dies eher keine Frage der Bergrettung, sondern der Alpinpolizei. Diese wird wie bei jedem anderen Unfall, bei dem Personen gefährdet oder verletzt wurden, über die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle zusätzlich zu den Rettern alarmiert. Je nach Situation vor Ort kann auch eine Alkoholkontrolle zu den Erhebungen der Polizei gehören.

Sollte nun das Protokoll der Alpinpolizei oder der Bergrettung darauf hinweisen, dass eine Bewusstseinsstörung durch Alkohol an dem Unfall mitverantwortlich ist, haben viele Versicherungen eine Ausstiegsklausel. “Dann kann man mit seiner Versicherung herumdiskutieren”, warnt Drexel. “Unsere steigt beispielsweise aus.” Sprich, man bleibt auf den Kosten sitzen.
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Hinzu kommt: Wer durch grob fahrlässige Handlungen einen Rettungs- oder Polizeieinsatz auslöst, muss einen Pauschalbetrag zahlen. Dies gilt auch für den Einsatz des Polizeihubschraubers “Libelle”. Dieser hilft teilweise aus, wenn Unverletzte aus Bergnot gerettet werden sollen. Wer also durch seine eigene Fahrlässigkeit von der Polizei aus einer misslichen Lage befreit werden muss, zahlt dafür selbst – abseits möglicher rechtlicher Konsequenzen.