Kriegswaffen: Hausdurchsuchungen direkt hinter der Schweizer Grenze

In zwei Schweizer Kantonen fanden am Dienstag Hausdurchsuchungen statt. An mindestens einem Ort wurden auch Kriegswaffen sichergestellt.
Bern, St. Margrethen Am Dienstag fuhren bei einer alten hölzernen Lagerhalle nahe dem Bahnhof St. Magrethens die Schweizer Armee, Bundespolizisten und Kantonspolizisten auf. Wie der Schweizer Radiosender FM1-Today online berichtet, konnten Ermittler beobachtet werden, wie sie Artillerie- oder Panzergranaten aus den Lagerräumen trugen.
Video von FM1-Today
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Seitens Bundesanwaltschaft (BA) wurde gegenüber den VN bestätigt, dass in ihrem Auftrag im Rahmen eines Strafverfahrens am Dienstag mehrere Hausdurchsuchungen in den Kantonen St. Gallen und Appenzell Außerrhoden durchgeführt wurden. Im Einsatz standen die Kantonspolizei der beiden genannten Kantonen sowie die fedpol, vergleichbar mit dem amerikanischen FBI oder der deutschen Bundespolizei sowie Spezialisten der Armee.
Ermittelt wird derzeit gegen eine Person aufgrund des Verdachts der Zuwiderhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 des Kriegsmaterialgesetzes) und der Zurwiderhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 des Waffengesetzes). Zusätzlich zu den vorgenommenen Hausdurchsuchungen wurden im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens mehrere Personen einvernommen, es befindet sich jedoch mit Stand Dienstagnachmittag keine Person in Haft. Die Bundesanwaltschaft betont, dass keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung bestand.
Hitlerdolche und Granaten
Laut dem St. Galler Tagblatt dürfte es sich um einen Händler handeln, der für seinen Handel mit Militaria der deutschen Streitkräfte des Zweiten Weltkriegs bekannt ist. Dieser bestätigt der Schweizer Tageszeitung, dass die Behörden in seinen Räumlichkeiten Material von Dolchen der Hitlerjugend bis zu Holzhandgranaten beschlagnahmen würden. Er betont, dass sein gesamter Handelsbestand legal sei.
Artikel 33 Kriegsmaterialgesetz: Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37a. ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;b. in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;c.38 Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;d. an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;e. an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;f. bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
- In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
- Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.
- Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
Artikel 33 Waffengesetz: Vergehen und Verbrechen
- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
- abis ohne Berechtigung die nach Artikel 18a vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;
- b. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
- c. eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
- d. die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
- e. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
- f. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
- 1. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
- 2. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
- 3. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
- g. Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
- Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
- Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
- a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
- b….
- c. nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.