Jetzt noch Steuern sparen

Tipps der VN-Steuerexperten, um heuer noch Steuervorteile zu realisieren.
Schwarzach Heute ist die letzte Möglichkeit, Geld zu sparen: Unternehmer sollten vor dem Jahresende ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nochmals überprüfen. Einige Tipps dazu haben die Steuerexperten Mag. Gerhard Fend und Dr. Peter Bahl (Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung, Rankweil), welche die VN-Leser wöchentlich über wichtige Steuertipps informieren, zusammengefasst.
EA-Rechner
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt das sogenannte Zu-/Abflussprinzip. Für die steuerliche Erfassung von Einnahmen bzw. Ausgaben ist die Zahlung maßgebend. Durch das Verschieben von Einnahmen in das Jahr 2018 oder das Vorziehen von Ausgaben in das Jahr 2017 kann der Gewinn des laufenden Jahres noch beeinflusst werden. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, müssen jedoch jenem Jahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen können einen Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (maximal 45.350 Euro pro Jahr) in Anspruch nehmen. Der Grundfreibetrag (maximal 3900 Euro) steht allen zu. Voraussetzung für einen darüber hinausgehenden Freibetrag ist, dass Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Dazu gehören ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zum Beispiel Maschinen), aber auch bestimmte Wertpapiere. Um den Freibetrag optimal zu nutzen, sollte der voraussichtliche Gewinn des Jahres 2017 berechnet und heuer noch investiert werden. Der Gewinnfreibetrag steht auch bei selbständigen Nebeneinkünften (zum Beispiel Werk- oder freier Dienstvertrag), Aufsichtsräten oder Stiftungsvorständen zu. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung kann nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.
GSVG-Befreiung
Gewerbetreibende und Ärzte können sich rückwirkend für das Jahr 2017 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) befreien lassen, wenn ihr Jahresumsatz unter 30.000 Euro und ihre steuerpflichtigen Einkünfte unter 5108,40 Euro liegen. Der Antrag muss spätestens am 31. 12. 2017 bei der SVA einlangen. Die Befreiung ist dann sinnvoll, wenn bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit (z. B. Dienstverhältnis) ein Versicherungsschutz gegeben ist.
Energieabgabenvergütung
Energieintensive Betriebe können sich die bezahlte Energieabgabe teilweise zurückerstatten lassen. Der Antrag für das Jahr 2012 kann nur noch bis zum 31. 12. 2017 gestellt werden. Aufgrund der jüngsten Judikatur des EuGH besteht diese Möglichkeit auch für Dienstleistungsbetriebe.
Jobticket
Die Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (das sogenannte „Jobticket“) können vom Dienstgeber auch dann steuerfrei übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Aber Vorsicht: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers ist steuerpflichtig.
Immobilien
Seit 1. 1. 2016 musste für die Berechnung der Abschreibung vermieteter Gebäude der nicht abschreibbare Grundanteil von 20 Prozent bis auf 40 Prozent erhöht werden. Jedoch wurde im Verordnungswege u. a. festgelegt, dass der bisher anerkannte Grundanteil von 20 % beibehalten werden kann, wenn der durchschnittliche Baulandpreis in Gemeinden unter 100.000 Einwohner weniger als 400 Euro beträgt. Instandsetzungsausgaben des Jahres 2017 bei vermieteten Wohngebäuden dürfen nur mehr auf 15 Jahre verteilt werden.
Topf-Sonderausgaben
Die sogenannten Topf-Sonderausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung bzw. für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen können nur mehr bis zur Veranlagung 2020 abgesetzt werden (wenn diese vor dem 1. 1. 2016 getätigt worden sind). Weiterhin ohne Begrenzung und unabhängig vom Einkommen können Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherungsbeträge in der Pensionsversicherung und Kosten für den Steuerberater abgeschrieben werden.
Spenden und Beiträge
Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten werden für 2017 erstmals automatisch steuerlich berücksichtigt. Das Finanzamt berücksichtigt die Beträge nur mehr aufgrund des verpflichtenden elektronischen Datenaustausches der Empfängerorganisation. Dazu müssen der Empfängerorganisation Vor- und Zuname und das Geburtsdatum bekannt gegeben werden.