Die Eigentümerversammlung
Treffen. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass der Verwalter alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen hat.
Dabei hat der Verwalter den Tag und den Zeitpunkt der Versammlung so zu wählen, dass voraussichtlich möglichst viele Wohnungseigentümer daran teilnehmen können. Die Sommermonate sind meist ein schlechter Zeitpunkt für eine solche Versammlung, da sich da erfahrungsgemäß die meisten auf Urlaub befinden. Daher wählen viele Verwaltungen den Herbst oder das Frühjahr. Auch die Herbstferien sind aufgrund vieler Abwesenheiten dafür nicht günstig.
Abweichungen möglich
Von der gesetzlichen Regelung abgesehen, können die Wohnungseigentümer einen vom Gesetz abweichenden Zeitraum vereinbaren. Unabhängig davon können mindestens drei Wohnungseigentümer, die zusammen mindestens ein Viertel der Anteile haben, vom Verwalter schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen. Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, selbst eine Eigentümerversammlung zu organisieren. Die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung und die dabei zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände sind jedem Wohnungseigentümer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei genaue gesetzliche Regelungen einzuhalten sind.
Beschlüsse kommunizieren
Der Verwalter ist verpflichtet, ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse müssen im Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll ist jedem Wohnungseigentümer zuzustellen. Konnte in der Versammlung keine Mehrheit der Miteigentumsanteile für eine bestimmte Beschlussfassung gefunden werden, hat der Verwalter alle, die nicht bei der Versammlung anwesend waren, unter Übermittlung des Protokolls aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
Weitere Infos auf
www.mieterschutzverband.at