Neues Erbrecht und Wohnen

Vertrag. Auch im neuen Erbrecht 2017 empfiehlt es sich, bei Eigentum ein Wohnrecht einzuräumen.
Ab 1. Jänner 2017 kommt Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zu, nämlich vor dem Erbrecht von Vermächtnisnehmern und der Aneignung durch den Bund, dem bisher sogenannten „Heimfallsrecht“ des Staates. Gibt es also keine durch Testament eingesetzten oder gesetzlichen Erben, erben die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte. Voraussetzung ist, dass die Person mit der verstorbenen Person zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.
Sonderfall Wohnrecht
Wird das Wohnrecht nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten, so ist die hinterbliebene Lebensgefährtin oder der hinterbliebene Lebensgefährte vom Wohlwollen der gesetzlichen Erben abhängig. Das führt vielfach zu unangenehmen Situationen. Wenn ein Eigentümer wünscht, dass die hinterbliebene Lebensgefährtin oder der hinterbliebene Lebensgefährte weiterhin im Haus oder der Eigentumswohnung leben kann, gilt es Vorsorge zu treffen. Die Lösung ist, dem Lebenspartner testamentarisch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen. Nur dadurch kann sie oder er das Haus oder die Eigentumswohnung weiterhin benutzen. Im Falle einer Mietwohnung (MRG) hat die hinterbliebene Lebensgefährtin oder der hinterbliebene Lebensgefährte das Recht, in den Mietvertrag einzutreten. Wenn beide Personen der Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Eigentumswohnung besitzen, gibt es für den Todesfall eigene Regelungen.
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www.help.gv.at