Das geduldete Laub

Recht. Der Gesetzgeber regelt mit einem zentralen Paragraphen die Eigentumsrechte. Unter Nachbarn sollte gegenseitige Rücksichtnahme gepflegt werden.
Der § 364 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) besagt unter anderem: „Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.“
Kein Betreten ohne Erlaubnis
Es muss geduldet werden, dass Hauseigentümer das Laub vom Nachbarbaum einmal jährlich aus der Dachrinne entfernen müssen oder dass man fremdes Laub oder Blüten etc. zur jeweiligen Jahreszeit mehrmals zusammenrecht und kompostiert. Abfälle auf einem Komposthaufen zu lagern kann der Nachbar unter bestimmten Voraussetzungen – wenn er dabei durch Geruch oder Ungeziefer belästigt wird – verbieten. Es gibt allerdings kein Recht auf Ästhetik im Nachbarschaftsrecht: Kletterpflanzen dürfen aber nicht auf fremden Mauern wuchern. Außerdem kann der Nachbar Schadenersatz fordern, wenn die Mauer dadurch beschädigt wird. Als Nachbar darf man auf dem eigenen Grundstück die Wurzeln eines fremden Baumes entfernen, die Äste, die auf den eigenen Besitz ragen, abschneiden und die Früchte, die am eigenen Grund liegen, verwenden. Das Nachbargrundstück darf man allerdings nicht ohne Einwilligung betreten. Werfen Bäume Schatten, die „das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten“ und wird so die Benutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt, kann der Nachbar einen Unterlassungsanspruch bei Gericht geltend machen.
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