Die Aufsandungserklärung

Eigentum / 14.09.2017 • 13:39 Uhr
Die Aufsandungserklärung

Viele juristische Begriffe leiten sich aus Zeiten ab, in denen Dokumente noch mit der Feder geschrieben wurden und die Tinte mit Sand trocknete.

Recht Das österreichische Grundbuchrecht versteht unter einer Aufsandungserklärung die ausdrückliche Erklärung einer Person, deren Rechte an einer Liegenschaft verändert – z. B. bschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden sollen. Diese Erklärung muss schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift und notariell oder gerichtlich beglaubigt erfolgen. Dabei kann es sich um Belastungen durch Hypotheken, um Dienstbarkeitsverträge, Nutzungsrechte und die Eigentumsübertragung durch Verkauf der Immobilie handeln. Eine entsprechende Vereinbarung in einem Kaufvertrag reicht in Liegenschaftsangelegenheiten nicht aus. Für unbewegliche Sachen sieht das österreichische Gesetz besondere Sicherheitsmaßnahmen vor. Aufgrund des Trennungsprinzips ist für grundbücherliche Durchführungen diese zusätzliche Erklärung erforderlich.

Kombination mit Kaufvertrag

Heute werden Immobilienverträge teilweise über einen Notar oder Rechtsanwalt abgewickelt, so ist es üblich, die Aufsandungserklärung bereits als Bestandteil des Kaufvertrages mit zu inkludieren. In der Regel geht eine grundbücherliche Eigentumsüberantwortung nicht automatisch mit der Unterzeichnung der Papiere einher. Da sich wegen der Zahlungsmodalitäten, Hypothekeneintragungen oder Löschungen im Grundbuch, Änderungen von Dienstbarkeiten oder ähnlichem Zeitverzögerungen ergeben, übernimmt auch hier der Notar oder Anwalt Treuhandaufgaben bis zur endgültigen Transaktion. Ohne Aufsandungserklärung mit beglaubigter Unterschrift ist eine Eintragung des Eigentums im Grundbuch nicht möglich.

Weitere Informationen auf

www.help-gv.at