Ästhetische Eingriffe
Seit 1. Jänner 2013 gibt es in Österreich eine neue gesetzliche Grundlage zur Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen. Tätowieren und Piercen fallen nicht unter das Gesetz, ebenso wenig zahnfachärztliche Behandlungen. Inhaltlich gesehen dient das neue Gesetz dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patienten, bei Eingriffen oder Behandlungen, die ohne medizinischen Grund erfolgen und nur der subjektiven Verbesserung des Aussehens dienen. Dazu wird die Durchführung ästhetischer Operationen und Behandlungen bestimmten Ärzten vorbehalten. In der Regel sind diese Fachärzte für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen auch andere (Fach)Ärzte. Ärzte mit einer Berechtigung für bestimmte Eingriffe dürfen ausschließlich mit den Bezeichnungen „ästhetische Chirurgie“ oder „ästhetische Medizin“ darauf hinweisen.
Zudem wird eine ausdrückliche Pflicht zur ausführlichen Patientenaufklärung vorgeschrieben. Zwischen der ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung des Patienten ist eine Überlegungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Besonders geschützt werden Personen unter 16 Jahren. Bei diesen ist ein ästhetischer Eingriff unzulässig. Zulässig bleiben medizinisch notwendige Eingriffe. Bei Personen, die zwar das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. vollendet haben, darf ein Eingriff nur mit Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten nach umfassender ärztlichen Aufklärung erfolgen. Zusätzlich hat bei diesen Personen verpflichtend eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen durch eine Fachperson zu erfolgen. Und es gibt Werbebeschränkungen.
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