15-jährigen Betrunkenen missbraucht und gefilmt

Gewalt und Verbrechen / 16.05.2025 • 13:07 Uhr
Prozess sexueller Missbrauch eines Minderjährigen
Der Mann kann zahlreiche Vorstrafen vorweisen. EC

21-fach vorbestrafter Informatiker streitet fast alles ab, das Gericht glaubt ihm jedoch nicht.

Feldkirch Im Februar wurden der 15-jährige Teenager und seine Schwester von dem Beschuldigten auf einem öffentlichen Platz in Rankweil angesprochen. Der Mann lud die beiden in seine Wohnung ein, man plauderte ein wenig und verabschiedete sich wieder. Wenig später traf der Techniker wieder auf den Burschen; sie waren gemeinsam in diversen Lokalen, danach Kart fahren, und später lud der Erwachsene den Buben erneut zu sich in die Wohnung ein.

Beide hatten einiges getrunken, vor allem der Teenager driftete durch den übermäßigen Alkoholkonsum in Richtung Bewusstlosigkeit. Eine in der Wohnung des Mannes installierte Videoanlage filmte die Szenen. “Man sieht, wie der Bub um 21.45 Uhr wie ein nasser Sack dasitzt, beziehungsweise da liegt. Er zeigt keinerlei Reaktion mehr und ist völlig apathisch, unfähig, Handlungen einzuordnen oder zu steuern”, beschreibt Staatsanwältin Julia Berchtold vor dem Schöffensenat am Landesgericht Feldkirch das Opfer.

Alles aufgezeichnet

Die Videokamera zeichnete die anschließenden sexuellen Handlungen auf. “Aber nicht, um pornografisches Material herzustellen, sondern es ist eine ganz normale Überwachungskamera, welche die sexuellen Handlungen, die freiwillig und einvernehmlich waren, aufzeichnete”, verteidigt Rechtsanwalt Clemens Achammer seinen Mandanten. Die Moral müsse in diesem Fall ausgeblendet werden, es gehe um strafrechtlich relevantes Verhalten, so der Verteidiger weiter.

Nachdem der Mann den Jungen zum Oralverkehr und anderen sexuellen Handlungen missbraucht hatte, kam es zum Streit, weil der Teenager trotz Rauschzustand am Rande doch ein paar Dinge mitbekommen hatte.

Geschlagen

“Was soll das? Ich bin nicht schwul!”, schrie er den Mann an. Daraufhin schlug der Täter dem Buben mit der Faust ins Gesicht und drohte, das Sexvideo an dessen Freunde zu schicken. “Die Schläge und die Drohung gibt mein Mandant zu”, so Achammer. Den Rest bestreitet der massiv Vorbestrafte.

Prozess sexueller Missbrauch eines Minderjährigen
Der Angeklagte und sein Verteidiger vor dem Prozess. EC

Der Junge rannte mit einem blutenden Ohr davon, schrie und war außer sich. Einem Mann fiel das Verhalten des Buben auf, er rief die Polizei. Weil der 15-Jährige dermaßen wild tobte, wurde er ins Krankenhaus nach Rankweil eingeliefert. Dann wurde aber bald klar, was vorgefallen war. Der Junge schilderte, was vorgefallen war.

Der Schöffensenat glaubt dem Opfer, das glaubwürdige Angaben machte. Der Angeklagte wird wegen Missbrauch, Kinderpornografie, gefährlicher Drohung und Körperverletzung zu fünfeinhalb Jahren verurteilt. Erschwerend waren vor allem die 21 Vorstrafen, drei davon waren einschlägig, zehn weitere gegen Leib und Leben. Das Opfer erhält 3000 Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

§ 83 StGB Körperverletzung, Absatz 1

Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 107 StGB gefährliche Drohung, Absatz 1

Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 205 StGB sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, Absatz 1

Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 207a StGB Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen

(1) Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4,

  1. herstellt oder
  2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs. 4 verschafft oder eine solche besitzt.