Energieausweis wozu?

Vorschrift. Der Energieausweis hilft Bürgern bei der Einschätzung der energetischen Qualität von Gebäuden.
Er wurde in allen EU-Mitgliedsstaaten verbindlich eingeführt. Bei bewilligungspflichtigen Neubauten oder Sanierungen ist der Energieausweis seit 1. Jänner 2008 Bestandteil der Baueingabeunterlagen. Werden im Zuge des Bauvorhabens auch Fördermittel in Anspruch genommen, so ist auch dort oft ein Energieausweis vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt maximal zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Er ist eine Art „Typenschein“ für Gebäude und bietet einen Überblick über den normativ berechneten Energieverbrauch.
Richtlinien
Für folgende Förderungen ist ein Energieausweis notwendig:
• Wohnbauförderung
• Sanierungsberatungs-förderung
• Förderung für Erneuerbare Energieträger:
Biomasse, Wärmepumpe
• Gewerbliche Sanierungsmaßnahmen/Unternehmensberatung
Das Energieausweisvorlagegesetz regelt die Vorlagepflicht eines Energieausweises beim Verkauf bzw. der Vermietung oder Verpachtung von Häusern, Wohnungen, Büros oder Betriebsobjekten. Die Vorlagepflicht besteht seit dem 1. Jänner 2008. Von der Vorlagepflicht ausgenommen sind lediglich Gebäude, für welche gemäß der bautechnischen Vorschrift kein Energieausweis erstellt werden muss. Dies sind:
• Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden.
• Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind und binnen drei Jahre nach Vertragsabschluss abgebrochen werden.
• Gebäude, die für religiöse Zwecke genutzt werden.
• Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren.
• Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird.
• Wohngebäude, die pro Jahr nur begrenzt genutzt werden und deren voraussichtlicher Energiebedarf unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt.
• Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
Vorlagepflicht
Der Energieausweis muss bis spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss vorgelegt werden. Achtung, die Vorlagepflicht liegt beim Verkäufer/ Vermieter oder beim Verwalter, falls dieser die Verwaltungstätigkeiten übernimmt. Es ist keine Aufforderung des Käufers oder Mieters erforderlich. Gewerberechtlich befugte EAW-Ersteller dürfen einen Energieausweis ausstellen. Auskünfte erteilt auch das Energieinstitut Vorarlberg oder hier auf: www.eawz.at