Rechte für Miteigentümer

Immo / 23.10.2019 • 16:05 Uhr
Minderheitenrechte Im Wohnungseigentum haben Minderheitseigentümer klar festgeschriebene Rechte.

Minderheitenrechte Im Wohnungseigentum haben Minderheitseigentümer klar festgeschriebene Rechte.

Grundsätzlich werden Beschlüsse im Wohnungseigentum
stets mit einfachen Mehrheiten getroffen.

Aktuell „Bei klassischen Wohngebäuden mit mehreren Einheiten, die im Eigentum stehen, wird die Mehrheit, also die Stimmenstärke, durch die Anteile berechnet, die im Grundbuch stehen.“ Das erläutert Christoph Geringer von Immoteam7, Dornbirn.

Besitzt ein Eigentümer oder auch ein Familienverband mehrere Wohnungen, könnte(n) diese Person(en) eine Minderheit dominieren und Beschlüsse über die Köpfe der anderen Eigentümer fassen. Um Miteigentümer vor dieser Machtstellung zu schützen, gibt es die „Dominator Regelung“ beziehungsweise Minderheitenrechte.

So kann bei Bedarf zum Beispiel im Zuge der ordentlichen Verwaltung über das Gericht verlangt werden, dass die Anlage ordnungsgemäß erhalten wird. Auch die Bildung von Rücklagen oder der Abschluss einer Gebäudeversicherung lassen sich so durchsetzen (§ 28 WEG 2002).

Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann laut § 30 WEG darüber hinaus zum Beispiel verlangen, dass Erhaltungsarbeiten binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Das gilt auch für die Aufhebung von Bestimmungen der Hausordnung, die schutzwürdige Interessen verletzen.

Christoph Geringer: „Ein Geschädigter kann also das Gericht anrufen, wenn ein „Dominator“-Mehrheitseigentümer Maßnahmen zum unverhältnismäßigen Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers setzt oder unterlässt.“ Das gilt auch, wenn der Mehrheitseigentümer den Verwalter zum Nachteil anderer Wohnungseigentümer beauftragt oder untersagt. Für die Anrufung des Gerichts gilt eine Frist von drei Monaten.
So wurde zum Beispiel der Beschluss eines Mehrheitseigentümers aufgehoben, die Eigentümerversammlung nur noch alle fünf statt alle zwei Jahre abzuhalten.