Strafbarkeit der Nichtweitergabe von Geschenken

Leserbriefe / 21.08.2023 • 18:29 Uhr

Annahme eines Handys als Geschenk strafrechtlich irrelevant? Ist dies tatsächlich so? Ich wäre hier vorsichtig. § 153 a StGB sieht die nicht erfolgte Weitergabe eines erhaltenen Geschenkes an die zuständige Stelle nur insoweit als straffrei an, als es sich hierbei um einen bloß geringfügigen Vermögensvorteil handelt. Die Verpflichtung, Vermögensvorteile dem Machtgeber abzuführen, wird aus den Bestimmungen der §§ 1009 und 1013 ABGB abgeleitet und besteht auch dann, wenn die Zuwendungen nicht dem Machtgeber, sondern dem Machthaber zugedacht waren. Der zweiaktige Tatbestand ist nicht schon mit der Annahme der Zuwendung vollendet, die ja noch auf Rechnung des Geschäftsherrn erfolgen könnte, sondern erst mit der pflichtwidrigen Unterlassung der Abführung an den Geschäftsherrn.

Die Grenze eines bloß geringfügigen Vermögensvorteiles, welcher von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgeklammert ist, wird von der Rechtsprechung – so in der Ausgabe des Strafgesetzbuches Manz‘sche Kurzkommentare 2013 – mit 100 EURO (SSt 2007/12) – angenommen. Na ja, Handys gibt es zum Preis von unter 100 und über 100 Euro.

Dr. Hermann Böckle, Dornbirn