Befahrbarer Gehsteig
Vor Kurzem ging ich nachts auf dem befahrbaren Gehsteig – auf dem von der Fahrbahn abgewandten Rand – von Egg Richtung Großdorf. Bei der Parzelle Niederbuch ist die Fahrbahn etwas schmäler, sodass z. B. zwei LKW nicht ohne zu bremsen aneinander vorbeifahren können. Deshalb befahren sie oft den befahrbaren Gehsteig. Ein PKW war auf der rechten Fahrbahnseite Richtung Großdorf unterwegs. Ein anderer PKW überholte diesen, wobei er auf den befahrbaren Gehsteig fuhr und mich beinahe streifte. Ein Gehsteig darf nach der StVO prinzipiell nicht befahren werden. Es ist daher ein Widerspruch, dass bei dieser Landstraße der Gehsteig einerseits befahrbar gestaltet wurde und andererseits das Befahren nicht bestraft wird. Man ist ohne Gehsteig sicherer unterwegs als auf einem Befahrbaren, da dann die Gefahr offensichtlich ist. Der Gehsteig gehört den Fußgängern. Wenn man schon, z. B. aus Sicherheitsgründen, zu Fuß unterwegs ist, sollte es zumindest einen geschützten Bereich geben, auf dem man sich bewegen kann. Auch Elektro-Scooter und Fahrräder gehören nicht auf den Gehsteig. Diese werden oft von betrunkenen oder sehr jungen Verkehrsteilnehmern gelenkt und sind durch kein Kennzeichen identifizierbar, obwohl sie sich oft mit überhöhter Geschwindigkeit fortbewegen. Wahrscheinlich braucht es viele Verkehrstote, bis die Verantwortlichen umdenken.
Dr. Anton Schneider,
Dornbirn