Aus der Praxis von Betriebsprüfungen

schwarzach. Folgender Fall aus der Betriebsprüfungspraxis: Eine GmbH verkaufte an ihren Alleingesellschafter Handelswaren um 20.000 Euro netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.
Der Einkaufspreis dieser Ware hatte 18.000 Euro netto betragen. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass dieselbe Ware an „normale“ Kunden im Schnitt um 30.000 Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer verkauft wurde.
Die Betriebsprüfung stellte eine verdeckte Ausschüttung fest, weil die Gesellschaft Vermögensvorteile ihrem Gesellschafter zukommen ließ. Die Vorteilsgewährung der GmbH an den Gesellschafter betrug 12.000 Euro, dies ist die Differenz der jeweiligen Bruttoverkaufspreise. Für diese verdeckte Ausschüttung wurde 25 % Kapitalertragsteuer vorgeschrieben. Hätte die GmbH die Kapitalertragsteuer für den Gesellschafter bezahlt, hätte sich die KESt sogar auf 33 % erhöht.
Umsatzsteuerlich ist dieser Sachverhalt unter die neue sogenannte „Normalwertregelung“ zu subsumieren. Jener Betrag, der auch einem betriebsfremden Kunden berechnet würde, unterliegt der Umsatzsteuer. In diesem Beispiel wären somit nicht die verrechneten 20.000 Euro die Berechnungsbasis für die Umsatzsteuer, sondern der Normalwert von 30.000 Euro.

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Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG Rankweil