Auswärtige Berufsausbildung

schwarzach. Wenn ein Kind seine Schul- oder Berufsausbildung nicht am Wohnort absolvieren kann, stellt sich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die dadurch entstehenden Mehrkosten bei den Eltern steuerlich berücksichtigt werden können. Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem Wohnort und der Ausbildungsstätte eine Entfernung von mehr als 80 Kilometer liegt bzw. wenn die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als eine Stunde beträgt. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt durch einen Freibetrag in Höhe von EUR 110 pro Monat (1.320 pro Jahr). Mit diesem Freibetrag sind in der Regel sämtliche Mehrkosten der Eltern abgedeckt – auch dann, wenn höhere Kosten nachgewiesen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass auch der im Rahmen des Schulunterrichtsgesetzes geförderte Auslandschulbesuch zur Sprachförderung einen Anspruch auf den Pauschalbetrag vermittelt und steuerlich abgesetzt werden kann.
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