Der Bürger als “Banker”

Markt / 14.05.2014 • 19:04 Uhr

„Crowdfunding“ oder Bürgerkapital – die Regeln für neue
Finanzierungsformen.

Schwarzach. (VN-sca) Woher das Geld nehmen, um Ideen umzusetzen? Wer soll die Photovoltaikanlage finanzieren, und wie sieht es mit der Straßenbeleuchtung aus, wenn Ebbe in der Gemeindekasse herrscht? Nicht nur, dass den Banken mit strengen internationalen Regeln die Hände gebunden sind, auch das Vertrauen der Bürger in Sparbuch und Bank hat seit einigen Jahren stark gelitten.

Unternehmen, die expandieren wollen, suchen deshalb nach neuen Finanzierungsformen. Zuletzt sagte der Waldviertler Unternehmer Heini Staudinger mit seinem Beteiligungsmodell (VN, 29. April 2014) und der Reaktion der Finanzmarktaufsicht für Aufsehen. Die Solidarität seiner Kunden war groß, er sammelte drei Millionen Euro. Staudingers Informationen über Rendite und Sicherheit entsprachen allerdings nicht der aktuellen Gesetzeslage. Wie sollte er diese kennen, wenn selbst Experten das zugrunde liegende EU-Gesetz als „überschießend und kompliziert“ beschreiben?

Für und Wider

Mit einer Informationsveranstaltung wollen heute Abend Raiffeisen und die Dornbirner Kanzlei „TWP Rechtsanwälte“ das Für und Wider alternativer Finanzierungsformen ausleuchten und die rechtlichen Rahmenbedingungen erklären. Denn auch wenn die Anlageformen neu sind, so die Anwälte Gregor Lässer und Viktor Thurnher sowie der Leiter des Revisionsverbandes der Raiffeisenlandesbank, Jürgen Kessler, im Gespräch mit den VN, „darf der Schutz der Anleger nicht auf der Strecke bleiben“.

Erste Maßnahme sei daher die umfassende Information über diese Anlageformen, die sehr großes Potenzial haben und in Zukunft weiter interessant werden. Crowdfunding ist dabei nur eine Form der Beteiligung. Der Begriff stammt aus dem Englischen und setzt sich aus den Wörtern „crowd“, also „Gruppe“ und „funding“ für „Finanzierung“ zusammen. Über diese Methode kann beispielsweise ein Startup Eigenkapital generieren. Dies geschieht, indem sich Privatpersonen zumeist in Form stiller Beteiligungen an dem Unternehmen beteiligen und Eigenkapital zur Verfügung stellen. In der Regel finden solche Aktionen im Internet statt. Die stillen Teilhaber erhalten Gegenleistungen individueller Natur. Die Gefahr dabei ist die fehlende Sicherheit. „Und was passiert, wenn die Web-Seite eingestellt wird?“, so Thurnher.

Kessler spricht von Bürgerbeteiligung und nennt Beispiele: Das Dorfgasthaus in Riefensberg, die LED-Beleuchtung in Dalaas und die Karrenseilbahn. „Genossenschaften bieten einen rechtlichen Rahmen von Anfang an und mit regelmäßiger Überprüfung“, erinnert Raiffeisen-Vorstand Johannes Ortner an diese erste Form von Bürgerbeteiligung.

Der Schutz der Anleger darf nicht auf der Strecke bleiben.

Viktor Thurnher, Rechtsanwalt

Veranstaltung

» Bürgerbeteiligung als Finanzierungsform

» 15. Mai 2014, 18 Uhr

» Raiffeisenbank Dornbirn, Rathausplatz

» Dr. Viktor Thurnher, Dr. Georg Lässer (TWP Rechtsanwälte): Vor- und Nachteile einzelner Bürgerbeteiligungsmodelle

» Dr. Jürgen Kessler, Revisionsverband der RLB:Genossenschaft und Bürgerbeteiligung”, der Eintritt ist frei.