Vertreterpauschale neu

Markt / 05.10.2014 • 20:26 Uhr
Mag. Gerhard Fend
Mag.
Gerhard Fend

schwarzach. Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Für Vertreter sieht das Steuerrecht pauschalierte Werbungskosten vor. In der Regel müssen Werbungskosten nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.

Vertreter können ohne Nachweis pauschale Werbungskosten in Höhe von fünf Prozent des Bruttobezuges geltend machen – maximal jedoch 2190 Euro pro Jahr.

Für die Inanspruchnahme der Vertreterpauschale muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausgeübt werden. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Anbahnung bzw. Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, wird nicht als Vertretertätigkeit betrachtet und berechtigt somit auch nicht zum Abzug pauschaler Werbungskosten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unlängst entschieden, dass ein EDV Organisationsberater im Außendienst die Kriterien eines Vertreters nicht erfüllt. Auch bei Einkäufern oder bei Pharmareferenten im Außendienst wurde die Vertretereigenschaft nicht anerkannt, da diese keine Geschäfte anbahnen bzw. auch keine Geschäftsabschlüsse tätigen.

Mag. Gerhard Fend