Wenn das Christkind daneben greift

Nicht immer kommt das Geschenk so gut an, wie geplant. Deshalb sollte man beim Kauf einige Dinge beachten.
Feldkirch. (VN-gms) Weihnachten und Geschenke, das gehört einfach zusammen. Aber in den Tagen nach dem Fest ist auch die Zeit des großen Umtauschens – nicht jedes Geschenk passt und manchmal erwischt man auch den Geschmack oder die Bedürfnisse des Beschenkten nicht so gut, wie erwartet. Es gibt zum Weihnachtsumtausch zwar keine offiziellen Zahlen, aber diverse Befragungen zeigen, dass immerhin jeder fünfte Österreicher nach dem Weihnachtsfest im Geschäft steht, um sein Geschenk umzutauschen.
Deshalb sollte man schon vor dem Kauf ein paar Überlegungen anstellen, wie die Arbeiterkammer Vorarlberg auf Anfrage der VN festhält. Vorab die gute Nachricht: der Vorarlberger Handel ist in Sachen Umtausch sehr kulant. So die Einschätzung von AK-Konsumentenschützerin Karin Hinteregger, die festhält, dass die Anzahl der Anfragen und Beschwerden an die Kammer in den letzten Jahren überschaubar war.
Kein Recht auf Umtausch
Der Umtausch ist freiwillig, es gibt kein gesetzlich festgelegtes Umtauschrecht. Wer ein Geschenk einkauft und sich nicht ganz sicher ist, sollte die Umtauschmöglichkeit deshalb auf der Rechnung vermerken lassen. Viele Händler räumen ihren Kunden freiwillig ein Umtauschrecht ein. Das steht dann vorgedruckt auf der Rechnung. „Wenn man Änderungen zur Umtauschregelung des Händlers aushandelt, dann sollten diese am besten am Kassa-Bon schriftlich vermerkt werden“, rät Hinteregger. Wer einen Artikel zurückbringt, kann sich meistens eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es nicht zurück. Falls der Kunde nichts Passendes findet, erhält er vom Händler einen Gutschein.
Gutscheine
Gutscheine gelten als problemlose Geschenke. Immerhin hat der Beschenkte die freie Wahl. Aber auch hier gibt es Einschränkungen. So etwa die Geltungsdauer. Prinzipiell gelten Gutscheine 30 Jahre lang. Aber viele Unternehmen nehmen eine Befristung vor. Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers möglich. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung muss der Gutschein entweder akzeptiert oder verlängert werden. Oder der Händler muss dem Kunden den Wert des Gutscheins ersetzen.
Gutschein-Plattformen im Internet erleben aktuell regen Zuspruch. Hier sollte man aber vor Erwerb genau überprüfen, wer der tatsächliche Aussteller des Gutscheins ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf. Hält der Gutschein dann nicht, was er verspricht, kann es für Konsumenten mühevoll werden, zu ihrem Recht zu kommen.
Kaputte Ware
Wenn das Geschenk defekt ist, gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren (etwa Möbel, Kaffeemaschinen oder TV-Geräte) muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. Das kann der Konsument vom Händler verlangen. Der AK-Konsumentenschutz rät den Käufern, Rechnungen immer aufzubewahren und die Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
Online-Shopping
Der Internet-Handel gewinnt zunehmend an Bedeutung und auch das Christkind nimmt mittlerweile so manchen Einkauf online vor. Aber gerade beim Online-Einkauf sollte man Vorsicht walten lassen. So raten die AK-Konsumentenschützer, vor allem bei unbekannten Händlern auf die genauen Adressangaben zu achten. Außerdem sollte man die Lieferzeiten beachten, damit das Geschenk auch pünktlich zum Weihnachtsfest eintrifft. Nebenkosten, wie etwa Versandspesen, können zudem das vermeintlich günstige Online-Schnäppchen zum teuren Geschenk machen. Gerade bei sehr günstigen Markenpreisen sollte man hier skeptisch sein.
Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware. Aber nicht in jedem Fall: Etwa bei entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Werden Konsumenten über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate.
Das Umtauschrecht sollte schriftlich vereinbart werden.
Karin Hinteregger