Tipps zum Jahresende

schwarzach. Zur Prüfung der letzten Steueraktivitäten nochmals ein paar Hinweise für Unternehmer in Kurzform:
EA-Rechner: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt das sogenannte Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Für die steuerliche Erfassung von Einnahmen bzw. Ausgaben ist das Datum der Zahlung maßgebend. Durch das Verschieben von Einnahmen in das Jahr 2016 oder das Vorziehen von Ausgaben in das Jahr 2015 kann der Gewinn des laufenden Jahres noch beeinflusst werden. Aufgrund der Reduktion der Steuersätze im Jahr 2016 sollte diese Möglichkeit heuer genau geprüft werden.
Weihnachtsgeschenke: Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind bis zu einer Höhe von 186 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich dabei um Sachzuwendungen (z. B. Warengutscheine oder Goldmünzen) handelt. Achtung: Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig!
Aufbewahrungspflicht: Am 31. Dezember 2015 endet die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2008. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, die Grundstücke betreffen, müssen sogar bis zu 22 Jahren aufbewahrt werden.
Zukunftssicherung: Zuwendungen des Dienstgebers für zukunftssichernde Maßnahmen seiner Dienstnehmer sind bis 300 Euro (pro Jahr und Dienstnehmer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass sie für alle Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern geleistet werden. Dazu gehören z. B. Prämien für Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungen.
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