Registrierkassen

Markt / 17.01.2016 • 20:22 Uhr
Mag. Gerhard Fend
Mag. Gerhard Fend

schwarzach. Für Unternehmer mit einem Jahresumsatz über 15.000 Euro und Bar­umsätzen über 7500 Euro besteht seit 1. Jänner 2016 die Verpflichtung,

eine Registrierkasse zu fü-­
hren. Es müssen beide Grenzen überschritten

werden, damit die Registrierkassenpflicht

zur Anwendung kommt. Das Bundesministerium für Finanzen hat im November 2015 einen umfangreichen Erlass dazu veröffentlicht.

Die Registrierkassenpflicht besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen erstmalig überschritten werden. Bei mehreren Betrieben gelten die Grenzen pro Betrieb. Für Unternehmer mit Umsätzen im Freien („kalte Hände“-Regelung), Automaten, mobile Gruppen oder begünstigte Körperschaften gibt es einige Erleichterungen.

Wenn trotz Verpflichtung keine Registrierkasse genutzt wird, sind Strafen bis zu 5000 Euro vorgesehen. Weiters hat es zur Folge, dass die Bücher die Vermutung der sachlichen Richtigkeit verlieren, was zu einer Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen führen kann. Allerdings werden im 1. Quartal 2016 noch keine Strafen verhängt.

Darüber hinaus werden im 2. Quartal 2016 auch keine Strafen verhängt, wenn der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass es besondere Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht gibt (z. B. Lieferverzögerungen des Registrierkassenherstellers).

Unternehmer, die beabsichtigen im Jahr 2016 ihre Tätigkeit einzustellen, müssen keine Registrierkasse mehr anschaffen.

office@bfbf.at; Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG