Der letzte Wille zählt

Markt / 06.10.2016 • 19:08 Uhr
Notar Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft, Notar Dr. Richard Forster und Notarpartner Dr. Andreas Huber. Foto: Serra
Notar Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft, Notar Dr. Richard Forster und Notarpartner Dr. Andreas Huber. Foto: Serra

Änderungen im Erbrecht ab 2017: Ehegatte bessergestellt, Enterbung bei schwerem seelischem Leid.

Dornbirn. (VN-reh) Geht es um Geld, hört die sprichwörtliche Freundschaft oftmals auf. Somit kann gerade ein Erbe schnell zum Streitfall werden. Wichtig ist es daher, noch zu Lebzeiten alle Unklarheiten zu beseitigen und Rechtssicherheit zu schaffen. Ab dem 1. Jänner 2017 gilt ein neues Erbrecht. Zwar ist jeder Fall individuell, insgesamt bringt es aber mehr Gestaltungsmöglichkeiten. So wird der Ehegatte oder der eingetragene Partner bessergestellt und der Lebensgefährte findet erstmals Eingang ins Erbrecht. Neu ist auch ein Pflegevermächtnis, und will man jemandem den Pflichtteil entziehen, gibt es ebenfalls neue Möglichkeiten.

Der überlebende Ehegatte wird, wenn der Verstorbene keine Kinder hat und nur noch ein Elternteil lebt, im Erbrecht Neu gegenüber Geschwistern bessergestellt, informiert Richard Forster, Sprecher der Vorarlberger Notare. „Das heißt in der Praxis, dass der überlebende Ehegatte künftig eine höhere Erbquote erhält.“ Wenn der Ehegatte alles bekommen soll, und es keine Kinder gibt, kann das mittels Testament geregelt werden. Denn neu ist ebenfalls, dass die Eltern ab 2017 kein Pflichtteilsrecht mehr haben. Außerdem kann die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs nun gestundet werden.

Wohnrecht für ein Jahr

Soll ein Lebensgefährte berücksichtigt werden, muss das allerdings in einem Testament festgehalten werden, ansonsten geht dieser leer aus, denn Lebengefährten haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Zumindest haben sie aber immer das Recht, noch ein Jahr im gemeinsamen Haushalt wohnen zu bleiben.

Neu ist ebenfalls, dass es einen Abgeltungsanspruch gibt, wenn eine nahestehende Person den Verstorbenen zuvor gepflegt hat (Pflegevermächtnis). „Voraussetzungen sind, dass es dafür keine Gegenleistung gab, dass die Pflegeleistung mindestens sechs Monate lang andauerte, innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod erfolgte und mehr als 20 Stunden pro Monat umfasste“, so Forster.

Enterbung bei seelischem Leid

Neu geregelt wird auch die Enterbung. Wie Notarpartner Andreas Huber betont, wurden durch das Erbrecht Neu die Gründe, aus denen der Pflichtteil entzogen werden kann, erweitert. Wenn dem Verstorbenen nämlich durch den Pflichtteilberechtigten schweres seelisches Leid in verwerflicher Art und Weise zugefügt wurde sowie wenn die familiären Verpflichtungen gröblich vernachlässigt wurden. Genauso gibt es die Möglichkeit, einen Pflichtteil zu mindern. Bislang galt das nur, wenn zu keiner Zeit ein Naheverhältnis zwischen den betroffenen Personen bestand, ab 2017 nun auch, wenn das die letzten 20 Jahre der Fall war, informiert Huber weiter. Auch hier gilt: Es muss ein Testament geben. „Diese Neuregelung ist grundsätzlich zu begrüßen, weil die Freiheit, über das eigene Vermögen erbrechtlich zu verfügen, erhöht wird. Jedoch führen die erweiterten Enterbungsmöglichkeiten nicht in allen Konstellationen zu dem vom Verstorbenen gewünschten Ergebnis“, so Huber.

Ebenfalls gesetzlich verankert wurde die Schenkung zu Lebzeiten (siehe Grafik). „Zum einen wird die gesetzlich vermutete Anrechnung von Schenkungen an Kinder auf deren gesetzlichen Erb- und Pflichtteil erweitert. Zum anderen erfährt die Bewertung von Schenkungen, insbesondere von Liegenschaften, eine erhebliche Änderung“, betont Notar Umlauft.

Gegen Testamentsfälschungen

Zudem wird im Erbrecht Neu die Fälschungssicherheit von Testamenten erhöht. Für am Computer geschriebene Testamente müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein, wenn es unterschrieben wird. Der Erblasser muss zudem eigenhändig den Zusatz schreiben, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.

Insgesamt bringt die Reform teils gravierende Änderungen. Die Notare raten zur Rechtsberatung. Am Samstag informieren sie von 10.00 bis 12.00 Uhr kostenlos am Sparkassenplatz Feldkirch.

Der letzte Wille zählt