Noch heuer Steuern sparen

Steuerexperte gibt zum Jahresende wichtige Steuertipps für Unternehmer.
Schwarzach. (VN-reh) Unternehmer sollten vor dem Jahresende noch einmal überprüfen, ob sie ihre legalen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt haben. Ein paar Hinweise dazu hat Steuerexperte Mag. Gerhard Fend, der die VN-Leser über das ganze Jahr zusammen mit Dr. Peter Bahl (Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung, Rankweil) über wichtige Steuertipps informiert, zusammengefasst. So wurden durch die Steuerreform Mitarbeiterrabatte neu geregelt, energieintensive Betriebe können sich die bezahlte Energieabgabe teilweise zurückerstatten lassen, und Gewerbetreibende und Ärzte können sich rückwirkend für das Jahr 2016 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft befreien lassen, wenn ihr Jahresumsatz unter 30.000 Euro und ihre steuerpflichtigen Einkünfte unter 4988,64 Euro liegen.
GSVG-Befreiung
Gewerbetreibende und Ärzte können sich rückwirkend für das Jahr 2016 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) befreien lassen, wenn ihr Jahresumsatz unter 30.000 Euro und ihre steuerpflichtigen Einkünfte unter 4988,64 Euro liegen. Der Antrag muss spätestens am 31. Dezember 2016 bei der SVA einlangen. Die Befreiung ist dann sinnvoll, wenn bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit (z. B. Dienstverhältnis) ein Versicherungsschutz gegeben ist.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Institutionen (z. B. an Forschungseinrichtungen, Museen, Katastrophenschäden) sind steuerlich absetzbar. Die Spenden können bis zu einer Höhe von 10 Prozent des Gewinnes des laufenden Jahres abgesetzt werden – sie müssen jedoch bis spätestens 31. 12. 2016 geleistet werden.
Dienst- bzw. Firmenjubiläen
Sachzuwendungen an Dienstnehmer, die anlässlich eines Dienst- bzw. Firmenjubiläums gewährt werden, sind seit heuer bis 186 Euro steuerfrei.
Zukunftssicherung
Zuwendungen des Dienstgebers für zukunftssichernde Maßnahmen seiner Dienstnehmer sind bis 300 Euro (pro Jahr und Dienstnehmer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass sie für alle oder eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern geleistet werden. Dazu gehören z. B. Prämien für Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungen.
Energieabgabenvergütung
Energieintensive Betriebe können sich die bezahlte Energieabgabe teilweise zurückerstatten lassen. Der Antrag für das Jahr 2011 kann noch bis zum 31. 12. 2016 gestellt werden. Aufgrund der jüngsten Judikatur des EuGH besteht diese Möglichkeit auch für Dienstleistungsbetriebe.
Aufbewahrungspflicht
Am 31. 12. 2016 endet die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2009. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, die Grundstücke betreffen, müssen 22 Jahre aufbewahrt werden.
Mitarbeiterrabatte
Durch die Steuerreform wurden Mitarbeiterrabatte neu geregelt. Sie sind von der Steuer befreit, wenn der geldwerte Vorteil im Einzelfall 20 Prozent nicht übersteigt. Wird diese Freigrenze überschritten, bleiben sie insoweit steuerfrei, als sie den jährlichen Freibetrag in Höhe von 1000 Euro nicht übersteigen.
Weihnachtsgeschenke
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind bis zu einer Höhe von 186 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich dabei um Sachzuwendungen (z. B. Warengutscheine oder Goldmünzen) handelt. Achtung: Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig!
EA-Rechner
Bei Einnahmen-Ausgaben- Rechnern gilt das sogenannte Zu-/Abflussprinzip. Für die steuerliche Erfassung von Einnahmen- bzw. Ausgaben ist die Zahlung maßgebend. Durch das Verschieben von Einnahmen in das Jahr 2017 oder das Vorziehen von Ausgaben in das Jahr 2016 kann der Gewinn des laufenden Jahres noch beeinflusst werden. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, müssen jedoch jenem Jahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Kinderbetreuungskosten
Leistet der Dienstgeber für alle oder eine bestimmte Gruppe seiner Dienstnehmer einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, ist dieser Zuschuss (max. 1000 Euro pro Jahr) unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen können einen Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 Prozent des Gewinnes (max. 45.350 Euro pro Jahr) in Anspruch nehmen. Der Grundfreibetrag (max. 3900 Euro) steht allen zu. Voraussetzung für einen darüber hinausgehenden Freibetrag ist, dass Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Dazu gehören abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mind. vier Jahren (z. B. Maschinen), aber auch bestimmte Wertpapiere (Wohnbauanleihen). Um den Freibetrag optimal zu nutzen, sollte der voraussichtliche Gewinn des Jahres 2016 berechnet und heuer noch investiert werden. Der Gewinnfreibetrag steht auch bei selbstständigen Nebeneinkünften (z.B. Werk- oder freier Dienstvertrag) oder Aufsichtsräten zu. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung kann nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Institutionen sind steuerlich absetzbar.
Gerhard Fend