Neuregelung beim Kinderbetreuungsgeld
Rankweil. Für Geburten ab dem 1. März 2017 kommt es zu einer Änderung des Kinderbetreuungsgeldes (KBG). Für die Eltern besteht nunmehr die Wahl zwischen zwei Systemen. Die Entscheidung muss bei der erstmaligen Antragstellung getroffen werden und ist auch für den zweiten Elternteil bindend.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld: Das pauschale Kinderbetreuungsgeld kann unabhängig von einer Erwerbstätigkeit bezogen werden. Es beträgt in Summe 12.366,20 Euro (wenn nur ein Elternteil das KBG bezieht), bzw. 15.449,28 Euro, wenn sich beide Elternteile den KBG-Bezug aufteilen. Bei dieser Variante sind die Zuverdienstgrenzen (16.200 Euro jährlich bzw. 60 Prozent der Letzteinkünfte) weiterhin zu beachten. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Diese Variante ist für jene Eltern vorgesehen, die sich nur kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen. Bei dieser Variante beträgt das KBG 80 Prozent der Letzteinkünfte (max. 66 Euro/Tag – rund 2000 Euro/Monat). Die Zuverdienstgrenze bei dieser Variante beträgt 6800 Euro pro Jahr.
Partnerschaftsbonus
Teilen sich die Eltern die Kinderbetreuung auf (mind. 40:60), besteht darüber hinaus noch Anspruch auf den neu geschaffenen Partnerschaftsbonus. Er beträgt 500 Euro pro Elternteil und kann gleichzeitig mit dem KBG beantragt werden. Das Bundesministerium für Familie und Jugend hat auf seiner Homepage (www.bmfj.gv.at) einen Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner eingerichtet, bei dem man die unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten durchrechnen kann.
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