Steuertipp: Besteuerung von Trinkgeldern

Markt / 19.10.2025 • 11:42 Uhr
Steuertipp: Besteuerung von Trinkgeldern

Experte Gerhard Fend über die nun einheitliche Regelung.

Rankweil Die Besteuerung von Trinkgeldern hat bei Abgabenprüfungen immer wieder für Verwirrung und Unstimmigkeiten gesorgt. Bisher wurden die Trinkgelder in der Gastronomie und Hotellerie in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich besteuert. Ab 1.1.2026 gibt es in allen Bundesländern eine einheitliche Trinkgeldpauschale in der Gastronomie bzw. Hotellerie. Das sorgt für Klarheit, Planbarkeit und Rechtssicherheit.

Die Trinkgeldpauschale ist ein festgesetzter Pauschalbetrag, der über die Lohnverrechnung angesetzt wird, damit keine aufwendigen Trinkgeldaufzeichnungen geführt werden müssen. Diese Pauschalbeträge sind von der Lohnsteuer befreit, erhöhen aber die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung.

Die Trinkgeldpauschale beträgt ab 1.1.2026 für Dienstnehmer mit Inkasso 65 Euro und für Mitarbeiter ohne Inkasso 45 Euro pro Monat. Diese Pauschale erhöht sich im Jahr 2027 auf 85 Euro (45 Euro ohne Inkasso) und im Jahr 2028 auf 100 Euro (50 Euro ohne Inkasso). Dies gilt auch für Dienstnehmer, die an einem innerbetrieblichen Trinkgeldverteilsystem (Tronc-System) beteiligt sind.

Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld wird nicht mehr für die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung herangezogen – auch dann nicht, wenn die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder nachweislich höher sind (z. B. bei Kreditkartenzahlungen). Liegen die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder nachweislich unter dem Pauschalbetrag, so können die tatsächlich vereinnahmten Beträge als Beitragsgrundlage herangezogen werden.