E-Mobilität

Markt / 05.02.2023 • 17:50 Uhr
E-Mobilität

Rankweil Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in der Sachbezugswerteverordnung einige Vereinfachungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Elektroautos und Elektrofahrräder veröffentlicht.

Erwerb von Elektrofahrrädern: Erwerben Dienstnehmer:innen das arbeitgebereigene Elektrofahrrad zu einem kostengünstigen Preis, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. In den Lohnsteuerrichtlinien wurde jetzt eine vereinfachende Bewertungsregel eingeführt. Dabei wird der Verkehrswert des Elektrofahrrades mit dem steuerlichen Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlages von 20% definiert. Bei der Ermittlung des steuerlichen Buchwertes wird von einer fünfjährigen Nutzungsdauer ausgegangen.

Laden am privaten Wohnort: Wird ein dienstgebereigenes Fahrzeug an einer privaten Ladeeinrichtung aufgeladen, ist ein sachbezugsfreier Kostenersatz möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die geladene Strommenge dem Firmenfahrzeug zugeordnet werden kann und der vom BMF veröffentlichte pauschale Strompreis vergütet wird. Für das Jahr 2023 wurde dieser mit 22,247 Cent/kWh festgelegt. Wenn die Zuordnung der Ladevorgänge zum Firmenfahrzeug nicht möglich ist, können dem Dienstnehmer:innen in den Jahren 2023 bis 2025 pauschal 30 Euro/Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden.

Ladeinfrastruktur: Werden dem Dienstnehmer:innen die Kosten für die Anschaffung einer Wallbox ersetzt, sind diese bis zu einem Betrag in Höhe von 2000 Euro von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit.

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Bahl Fend Bitschi Fend
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