Steuertipp: Betriebsveranstaltungen

Experte Peter Bahl über den steuerpflichtigen Sachbezug.
Rankweil Es gibt ein aktuelles Urteil des österreichischen Bundesfinanzgerichts (BFG) zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen. In der Entscheidung vom 13. November 2024 (RV/7102103/2022) hat das BFG festgestellt, dass Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, keinen steuerpflichtigen Sachbezug für Arbeitnehmer darstellen.
In Österreich sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von 365 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei. Sachzuwendungen im Rahmen solcher Veranstaltungen sind zusätzlich bis zu 186 Euro jährlich steuerfrei. Übersteigen die gewährten Vorteile diese Freibeträge, entsteht grundsätzlich ein steuerpflichtiger Sachbezug für den Arbeitnehmer.
Das BFG entschied jedoch, dass bei Betriebsveranstaltungen, die überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (z. B. zur Förderung des Betriebsklimas oder der Mitarbeitermotivation), die allgemeinen Kosten der Veranstaltung nicht als geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer gelten. Daher sind solche Vorteile auch nicht auf die Freibeträge anzurechnen. Lediglich die von den Arbeitnehmern unmittelbar konsumierten Vorteile, wie Speisen und Getränke, sind als Sachbezug zu berücksichtigen. Diese Entscheidung bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen und unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers und persönlichen Vorteilen der Arbeitnehmer. Gegen diese Entscheidung läuft eine Amtsrevision der Finanz beim Verwaltungsgerichtshof.