Steuertipp zum Finanzstrafrecht

Markt / 29.06.2025 • 08:00 Uhr
Steuertipp zum Finanzstrafrecht

Experte Gerhard Fend zu den wichtigsten Änderungen.

Rankweil Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde im Finanzstrafgesetz eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt. Die (bisher straflosen) Vorbereitungshandlungen wie beispielsweise die Verwendung von verfälschten, falschen oder unrichtigen Belegen wurden nunmehr unter Strafe gestellt. Dies betrifft nicht nur betrügerische Unternehmen, sondern zwingt auch redliche Unternehmen, ihre erhaltenen Rechnungen auf inhaltliche und steuerliche Richtigkeit zu prüfen, um kein finanzstrafrechtliches Risiko einzugehen.

Nach der neuen Bestimmung macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder aber auch verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Dafür sind Geldstrafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro vorgesehen.

Diese Finanzordnungswidrigkeit betrifft nicht nur Unternehmen, die aktiv solche Malversationen durchführen. Auch die (vorsätzliche) Verwendung von unrichtigen Belegen soll künftig bestraft werden. Dadurch kann unter Umständen auch die Erfassung von falschen Belegen (z. B. Rechnungen) in der Buchhaltung bestraft werden. Aus diesem Grund sollten die Belege in Zukunft verstärkt auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Bei neuen oder unregelmäßigen Geschäftspartnern empfiehlt sich auch eine Abfrage in der “Liste der Scheinunternehmer” des Bundesministeriums für Finanzen.