Steuertipp: Beschleunigte Abschreibung

Markt / 13.07.2025 • 10:52 Uhr
Steuertipp: Beschleunigte Abschreibung

Gerhard Fend zu den Richtlinien bei Sanierungen.

Rankweil Herstellungskosten bei Wohngebäuden sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. In bestimmten Fällen kommt eine beschleunigte Abschreibung in Betracht. Umweltfreundliche Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) förderfähig sind, können ebenfalls beschleunigt abgeschrieben werden. Damit sollen insbesondere die ökologisch ausgerichteten Nachverdichtungen steuerlich begünstigt werden.

Sanierungsmaßnahmen, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wurde, können beschleunigt auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Die beschleunigte Abschreibung ist aber auch dann möglich, wenn keine Förderung ausbezahlt wurde – z. B. weil die Antragsfrist versäumt wurde oder die Fördermittel ausgeschöpft waren. Die Förderwürdigkeit muss dem Grunde nach möglich gewesen sein und nachgewiesen werden. Bei Sanierungen über EUR 50.000 erfolgt dieser Nachweis durch einen Ziviltechniker, ein Ingenieurbüro bzw. einen Sachverständigen oder durch die Förderstelle der Kommunalkredit Public Consulting (KPC). Die Plausibilisierung beschränkt sich auf eine grobe Einschätzung der Förderkriterien.

Zu den typischen begünstigten Sanierungsmaßnahmen zählen z. B. der Fenstertausch, eine umfassende Wärmedämmung oder der Austausch alter Heizsysteme. Neben der beschleunigten Abschreibung kann auch der 15%ige Öko-Zuschlag (zusätzlicher steuerlicher Aufwand) in Anspruch genommen werden.