Steuerservice: Senkung der Steuerzinsen

Markt / 24.08.2025 • 11:00 Uhr
Steuerservice: Senkung der Steuerzinsen

Steuerexperte Gerhard Fend: Aufgrund der Zinssenkung der EZB wurden die Steuerzinsen in der Bundesabgabenordnung wieder gesenkt.

Rankweil Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ihren Refinanzierungszinssatz im Juni 2025 noch einmal auf 1,53 Prozent reduziert. Aufgrund dieser Zinssenkung der EZB wurden auch die Steuerzinsen in der Bundesabgabenordnung wieder gesenkt. Seit 11. Juni 2025 betragen die Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen, COFAG-Rückerstattungszinsen und die Umsatzsteuerzinsen 3,53 %. Die Stundungszinsen wurden von 6,53 Prozent auf 6,03 Prozent reduziert und die beihilferechtlichen Rückerstattungszinsen von 3,03 Prozent auf 2,53 Prozent.

Stundungszinsen werden für gestundete Abgabenrückstände festgesetzt, wenn die Abgabenschuld den Betrag von 750 Euro übersteigt bzw. wenn die Zinsen mehr als 50 Euro betragen.

Anspruchszinsen werden für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen vorgeschrieben, die nicht bis zum 30. September des Folgejahres entrichtet werden. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht übersteigen, werden nicht festgesetzt.

Umsatzsteuerzinsen werden für Gutschriften und Nachforderungen aus der Festsetzung der Umsatzsteuer verrechnet. Die Verzinsung beginnt 90 Tage nach dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Jahreserklärung. Beträge unter 50 Euro werden nicht festgesetzt.

Wenn gegen einen Steuerbescheid eine Beschwerde eingebracht wird, kann die Entrichtung der Steuerschuld bis zur Erledigung des Rechtsmittels auf Antrag “ausgesetzt” werden. Wenn der Berufung nicht stattgegeben wird und die Zinsen 50 Euro übersteigen, werden Aussetzungszinsen vorgeschrieben.