Steuertipp: Änderungen für freie Dienstnehmer

Markt / 22.02.2026 • 09:31 Uhr
Steuertipp: Änderungen für freie Dienstnehmer
studio22.at – Marcel Hagen

Experte Peter Bahl über neue Regelungen zu Kündigungsfristen und Kollektivverträgen.

Rankweil Mit 1. Jänner 2026 traten neue Regelungen für freie Dienstnehmer in Kraft. Eine Gesetzesnovelle zu ABGB und Arbeitsverfassungsgesetz bringt erstmals verbindliche Kündigungsfristen. In den ersten beiden Dienstjahren beträgt die Frist vier Wochen, ab dem dritten Dienstjahr sechs Wochen. Kündigungen sind zum 15. oder zum Monatsletzten möglich. Ein Probemonat kann vereinbart werden. Bestehende Verträge bleiben unverändert, sofern bereits Regelungen bestehen. Neu ist außerdem: Ab 2026 können auch für freie Dienstnehmer Kollektivverträge abgeschlossen werden (“Lex Lieferando”).

Freie Dienstnehmer unterscheiden sich von echten Dienstnehmern (Arbeitnehmern) vor allem durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmer sind in den Betrieb eingegliedert, an Arbeitszeiten gebunden und weisungsgebunden. Freie Dienstnehmer arbeiten organisatorisch selbstständiger und sind weniger stark eingebunden. Sozialversicherungsrechtlich sind sie zwar pflichtversichert, arbeitsrechtlich galten bisher aber deutlich geringere Schutzbestimmungen.

Die Neuerungen stärken nun ihre Rechtsposition. Für Unternehmen bedeutet das mehr Klarheit, aber auch Anpassungsbedarf bei bestehenden Verträgen. Insbesondere Betriebe mit freien Dienstverhältnissen sollten rechtzeitig prüfen, ob ihre Vertragsgestaltung ab 2026 noch den neuen gesetzlichen Vorgaben entspricht.