Steuerservice: Steuerpflicht von Personen-Risikoversicherungen

Steuerexperte Peter Bahl: Gesetzliche Klarstellung bei der Besteuerung von Renten aus Personen-Risikoversicherungen.
Rankweil Ab 1.1.2026 kommt es zu einer gesetzlichen Klarstellung bei der Besteuerung von Renten aus Personen-Risikoversicherungen (z. B. Unfall-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherungen). Solche Renten gelten grundsätzlich als Kaufpreisrenten. Steuerpflicht entsteht daher nicht sofort mit Beginn der Auszahlung, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem die erhaltenen Rentenzahlungen die zugrunde liegende Gegenleistung übersteigen.
In der Praxis bestand bisher Unsicherheit, insbesondere aufgrund von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG), wonach Rentenzahlungen bereits dann steuerpflichtig sein konnten, sobald die Summe der ausbezahlten Renten die einbezahlten Prämien überschreitet. Dies hätte in manchen Fällen – etwa bei frühem Eintritt des Versicherungsfalls – zu einer sehr frühen und umfangreichen Besteuerung geführt.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wird nun ausdrücklich festgelegt, dass als maßgebliche Gegenleistung der versicherungsmathematische Rentenbarwert heranzuziehen ist. Steuerpflicht entsteht somit erst, wenn die Summe der Rentenzahlungen diesen Barwert übersteigt. Besteuert wird folglich nur der darüber hinausgehende „Gewinn“ (z. B. aus Langlebigkeit oder Verzinsung), während jene Beträge steuerfrei bleiben, die der Versicherte wirtschaftlich betrachtet zunächst „zurückerhält“.