Steuertipp: Erweiterte Tatbestände zur Pflichtveranlagung

Markt / 10.05.2026 • 09:00 Uhr
Steuertipp: Erweiterte Tatbestände zur Pflichtveranlagung

Steuerexperte Peter Bahl zu den neuen Regeln zur Arbeitnehmerveranlagung.

Rankweil Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wurden die Regeln zur Arbeitnehmerveranlagung neu strukturiert. Ziel war es, die verschiedenen Fälle übersichtlicher und klarer voneinander abzugrenzen. Grundsätzlich wird nun zwischen drei Arten unterschieden: der Pflichtveranlagung, der Antragsveranlagung und der antragslosen Veranlagung. Alle drei Varianten betreffen Personen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften, also insbesondere Arbeitnehmer. Neu ist unter anderem, dass zusätzliche Pflichtveranlagungstatbestände eingeführt wurden – etwa für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, wenn bestimmte Absetzbeträge bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurden.

Eine Pflichtveranlagung ist immer dann durchzuführen, wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist zum Beispiel der Fall bei zusätzlichen Einkünften über 730 Euro, bei mehreren gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen oder bei fehlerhaft berücksichtigten Steuerbefreiungen. Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, kann eine freiwillige Antragsveranlagung sinnvoll sein – etwa bei unregelmäßigen Einkünften, unterjähriger Beschäftigung oder wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden sollen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren gestellt werden und führt häufig zu einer Steuergutschrift.

Erfolgt weder eine Pflicht- noch eine Antragsveranlagung, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt durchgeführt werden. Diese erfolgt automatisch, wenn etwa keine Steuererklärung abgegeben wurde, ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und sich aus den vorhandenen Daten eine Gutschrift ergibt. Allerdings gibt es auch Ausschlussgründe, etwa bei zusätzlichen Einkünften oder besonderen Sachverhalten. Wichtig: Selbst nach einer automatischen Veranlagung kann innerhalb der Frist noch eine eigene Steuererklärung eingereicht werden, wodurch der Bescheid abgeändert werden kann.