Steuertipp: Rückerstattung EU-Vorsteuer

Experte Gerhard Fend zu den wichtigsten Fristen.
Rankweil Unternehmer, die im Jahr 2025 Rechnungen mit Umsatzsteuer eines EU-Mitgliedstaates erhalten haben, können bis zum 30. September 2026 die Rückerstattung dieser Vorsteuer beantragen. Die Frist ist eine Fallfrist, d. h. alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum 30.9.2026 eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge müssen elektronisch über FinanzOnline beim Finanzamt des Sitzstaates (AT-Unternehmer somit in Österreich) eingereicht werden. Für jeden einzelnen Mitgliedsstaat ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es werden nur jene Vorsteuern erstattet, für die auch im jeweiligen Mitgliedsstaat ein Vorsteuerabzug möglich ist. So sind in einigen EU-Mitgliedsstaaten z. B. Treibstoffe für Pkw oder Restaurantrechnungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Die Übermittlung der Originalbelege ist in der Regel nicht erforderlich. Stattdessen müssen bestimmte Angaben zu den einzelnen Rechnungen (z. B. Name und Anschrift des Leistenden, Datum, Nettobetrag, Vorsteuerbetrag) gemacht werden. Achtung: In manchen Ländern (z. B. Deutschland) müssen Rechnungen über EUR 1000 und Tankbelege über EUR 250 als PDF-Datei mitgesandt werden.
Der Antragsteller erhält pro Antrag zwei elektronische Bestätigungen. Eine über das Einlangen in FinanzOnline und eine über das Einlangen im Erstattungsmitgliedstaat. Es empfiehlt sich, das Einlangen dieser Bestätigungen in der Databox zu überprüfen.