Steuertipp: Anhebung der Buchführungsgrenzen

Gerhard Fend über den Plan der Regierung, dass die Verpflichtung zur Bilanzerstellung erst bei einem Jahresumsatz von mehr als 1 Million Euro zum Tragen kommt.
Rankweil Unternehmen sind verpflichtet, ihre unternehmensbezogenen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen. Bis zu einem Jahresumsatz in Höhe von 700.000 Euro kann dies durch eine einfachere Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen. Wird die Grenze von 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, müssen Unternehmen ihren Gewinn (nach einem sogenannten Pufferjahr) durch eine doppelte Buchhaltung ermitteln und jährlich einen Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellen.
Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) müssen unabhängig von der Umsatzhöhe aufgrund ihrer Rechtsform immer eine Bilanz erstellen. Für Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Künstler) gilt die Umsatzgrenze nicht. Sie können grundsätzlich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen, sofern sie nicht freiwillig Bücher führen oder ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben. Die Buchführungsgrenze von 700.000 Euro gilt auch für Land- und Forstwirte.
Die Bundesregierung plant nunmehr, die Umsatzgrenzen deutlich zu erhöhen. In Zukunft soll die Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz erst bei einem Jahresumsatz von mehr als 1 Million Euro zum Tragen kommen. Dadurch sollen Klein- und Mittelbetriebe und Start-ups unterstützt werden. Weiters soll es zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes kommen, da mehr Betriebe ihren Gewinn durch die einfachere Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln können.