Balkoneinfassung – wer zahlt?

Miete / 19.05.2016 • 11:48 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Balkone und ihre Einfassungen zählen zur Außenhaut von Gebäuden. Foto: Shutterstock
Balkone und ihre Einfassungen zählen zur Außenhaut von Gebäuden. Foto: Shutterstock

Sanierung. Gehört der Balkon nun eigentlich zur Wohnung oder zum Außenbereich des Hauses?

Diese Frage stellte sich kürzlich für eine Bewohnerin einer Mietwohnung.

Risse im Balkongeländer

Im Frühjahr ist traditionell die Zeit, den Garten und die Terrasse wieder auf Vordermann zu bringen. Das gilt auch für eine Dachterrasse im dritten Stock einer Genossenschaftswohnung. Dabei sollte auch der Bambussichtschutz erneuert werden, der die Bewohner vor allzu aufdringlichen Blicken aus den Nachbarhäusern schützte, denn das Balkongeländer besteht aus mattiertem und nur leicht transparenten Glasplatten. Der Schreck war groß, als sich bei der Entfernung des Sichtschutzes mehrere lange Sprünge in den Glasplatten zeigten. Die Hausverwaltung stellte lapidar fest, dass dies Sache der Mieter sei, und diese – bzw. deren Glasbruchversicherung für den Schaden aufkommen müsse.

Außenfassade –

Hausbesitzer zuständig

Balkon- und Terrasseneinfassungen gehören generell zur Außenhaut des Gebäudes und dafür ist der Besitzer im Sinne der Erhaltungspflichten zuständig. Ob es sich bei den Balkoneinfassungen nun um Glas, Holz, Metall oder Kunststoff handelt, ist hierbei nebensächlich. Speziell bei älteren Gebäuden, die in den 70er- oder 80er-Jahren erbaut wurden, kamen Glasverkleidungen zum Einsatz, die heute nicht mehr den üblichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Diese sind nach 30 oder 40 Jahren natürlichen Alterungsprozessen ausgesetzt und müssen irgendwann ersetzt werden. Spätesten dann, wenn Risse auftreten, die auch ein Sicherheitsrisiko darstellen. In diesem Fall ist also eindeutig der Hausbesitzer für den Erhalt und Austausch der Glasscheiben zuständig. Ob dies im Zuge einer Gesamtsanierung geschieht oder doch als Einzellösung, wird in diesem Fall noch abgeklärt.

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