Tohuwabohu beim Kinderbetreuungsgeld für Grenzgänger

Die Frage, ob man als Grenzgängerfamilie Kinderbetreuungsgeld erhält, ist nicht einfach zu beantworten. Ohne Rechtssicherheit rät die AK meist zum Klagsweg.
Bregenz, Feldkirch Ob man als Familie eines Grenzgängers nun Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld, umgangssprachlich noch als Karenzgeld bekannt, hat, ist derzeit nicht so einfach zu beantworten. Dies zeigen auch Jahre an Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsurteilen.
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„Es ist eine sehr komplexe Materie”, räumt auch Eva Fischer-Schweigkofler von der Arbeiterkammer Vorarlberg ein. Hier treffen EU-Recht, allem voran die Verordnung (EG) 883/2004, und nationales Recht aufeinander. Und jeder Fall sei ein Einzelfall, pauschale Aussagen seien schwierig. Das Hauptproblem aus Vorarlberger Sicht: Die Schweiz und Liechtenstein haben bislang keine vergleichbare Leistung zum Kinderbetreuungsgeld. „Unser derzeitiger Wissensstand ist, dass es nur eine Konstellation gibt, bei der die Österreichische Gesundheitskasse ÖGK bei einer Beschäftigung in der Schweiz oder Liechtenstein zahlt: Die Familie lebt in Österreich und ein Elternteil ist in Österreich über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt”, fasst die Rechtsexpertin zusammen. Wenn niemand in Österreich beschäftigt ist oder der Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt außerhalb Österreichs liegt, erhalten Grenzgänger über die eidgenössisch-fürstliche Grenze nichts.
Häufige Kostellationen
Beispiel 1
Familie hat ihren Lebensmittelpunkt in Österreich
Elternteil 1 arbeitet in Österreich (nicht geringfügig)
Elternteil 2 arbeitet in CH/FL
Elternteil 2 hat Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld, Elternteil 1 kann zwischen einkommensabhängigem und pauschalem Kinderbetreuungsgeld wählen
Beispiel 2
Familie mit Lebensmittelpunkt in Österreich
Elternteil 1 arbeitet in CH/FL
Elternteil 2 betreut die Kinder zu Hause, arbeitet nicht
Derzeit wird auf Basis der Weisung des Familienministeriums nichts gezahlt. AK sieht hier aber Anspruch auf pauschales Kindergeld durch Elternteil 2
Beispiel 3
Familie mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in CH oder FL
Elternteil 1 arbeitet in Vorarlberg (nicht geringfügig)
Derzeit erhält damit kein Elternteil Kinderbetreuungsgeld, da der Lebensmittelpunkt nicht in Österreich ist. Die AK sieht hier jedoch einen Anspruch durch die Tätigkeit von Elternteil 1 und der VO 883/2004
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Die Rechtsprechung habe sich außerdem seit 2008 auf EU- wie auch nationaler Ebene mehrmals verändert. Vereinfacht erklärt, ist der aktuelle Stand dieser: Die besagte Verordnung der EU sieht vor, dass das Land, in dem man arbeitet, grundsätzlich jenes ist, das Familienleistungen bezahlen muss. Befindet sich der Wohnsitz wie auch der Arbeitsplatz eines Elternteils in einem anderen Land als Österreich, ist dieses zuständig. Sind die Familienleistungen in jenem Land geringer als in Österreich als nachrangig zuständiger Staat, ist Österreich im Rahmen der Koordinierung zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. In diesem Fall gibt es allerdings keine zum Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung und damit keine Koordinierung. Das nationale Recht verlangt aber unter anderem den Bezug der Familienbeihilfe und den Wohnsitz mit Lebensmittelpunkt in Österreich. Daher werde bei vielen Grenzgängerfamilien derzeit nichts gezahlt, so die Vermutung Fischer-Schweigkoflers.
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Es gibt aber noch andere Rechtsauslegungen: So entschied der Oberste Gerichtshof im Februar 2022, dass der reine Anspruch auf Familienbeihilfe für einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ausreicht, auch wenn sie faktisch nicht ausbezahlt wird. Und Artikel 7 der EU-Verordnung verhindert, dass eine Geldleistung rein und alleinig aufgrund des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedsland zu kürzen oder zu streichen. „Aus unserer Sicht wären damit diese Voraussetzungen für die Leistung des Kinderbetreuungsgelds erfüllt, auch wenn es keine vergleichbare Leistung in der Schweiz oder Liechtenstein gibt”, betont Fischer. „Ob der OGH das auch so sieht, wird sich zeigen.” Derzeit sind mehrere Klagen beim Landesgericht Feldkirch in der Causa anhängig. Die Arbeiterkammer rät Betroffenen, den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten ab Anspruchsbeginn zu beantragen und bei Ablehnung des Anspruchs einen Bescheid anzufordern. Wichtig: Vier Wochen ab Erhalt des Bescheids müsste dann am Arbeits- und Sozialgericht geklagt werden, entsprechend sollte zeitnah rechtliche Unterstützung eingeholt werden.
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“Ein OGH-Urteil lässt sich nicht umgehen”, betont Landeshauptmann Markus Wallner. Aber die Rechtsbasis lässt sich ändern, um die Lage rasch zu verbessern. Bei einem Gespräch mit dem Grenzgängerverband habe er sich die Situation schildern lassen, daraufhin habe man sich innerhalb der ÖVP die Gesetzeslage geprüft. Über die Vorarlberger Nationalratsabgeordnete und eventuell auch über die Landeshauptleutekonferenz werde die Vorarlberger ÖVP und das Land Vorarlberg daher nach der politischen Sommerpause für eine Nachbesserung des Gesetzes eintreten, um die Situation für Vorarlberger Pendler zu verbessern. “Im Kern ginge es um eine Rückkehr zur Rechtslage von 2006”, fasst Wallner zusammen. Dies wäre eine rasche und nachhaltige Lösung im Sinne der Betroffenen, ist er überzeugt. “Es freut uns sehr, dass Landeshauptmann Markus Wallner sich dieses Themas angenommen hat und plant, es bei der Landeshauptleutekonferenz zur Sprache zu bringen”, betont Grenzgängerverbandsobmann Herbert Fechtig.
Nach einem Bericht der VN gehen die Wellen unter Grenzgängern hoch. So erhält eine Vorarlberger Kindsmutter mit Beruf in Vorarlberg weder Kinderbetreuungsgeld noch Versicherungsschutz für ihr Kind, da sie in der Schweiz lebt. Der Grenzgängerverband warnte, dass keine in der Schweiz oder Liechtenstein tätige Kindsmutter Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat. Das Familienministerium verweist auf die ausständigen Gerichtsentscheide.